Vorwort zur I. Auflage.
Rund 5000 Nummern sind es, die im Reichsgesetzblatt (und vor 1871 im Bundesgesetzblatt) das Reichs-
recht enthalten. Viel davon ist im Laufe der Zeit gegenstandslos geworden, aufgehoben, ersetzt oder ab-
geändert worden. Welche Vorschrift noch gilt und in welchem der 49 Jahrgänge von 1867
bis 1915 sie steht, ist daher nicht immer sicher und zuverlässig zu ergründen, selbst bei zeitraubendem Suchen
und Nachschlagen nicht. Für die Kriegszeit und bis zur Wiederkehr geordneter Friedensverhältnisse sind
überdies eine Reihe sonst gültiger Gesetze und Verordnungen vorübergehend und in einzelnen Bestimmungen
aufgehoben und einschneidende Notverordnungen in zahlloser Menge und mit häufiger Anderung erlassen.
All das erschwert den Überblick über das geltende Reicherecht.
In dieser Fülle von Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen usw. möge die vorliegende Arbeit Weg-
weiser werden für die Gemeinde-, Staats= und Reichsbehörden und ihre Beamten, für Rechtsanwälte, Notare,
Schriftleiter von Zeitungen, Abgeordnete, überhaupt für alle Bezieher und Leser des Reichsgesetz-
blattes. Wem die Hauptübersicht S. 1 und die dort angegebene Seite des Haupt= und Unterabschnitts
nicht auf den ersten Blick die gesuchte Gesetzes= oder Ausführungsbestimmung zeigen sollte, dem wird das am
Schluß S. 63 beigefügte alphabetische Sachverzeichnis raschen und sicheren Aufschluß geben. Das
Buch mag deshalb besonders auch für alle die Behörden und Beamten von Nutzen sein, die der Krieg vor
neue ihnen bisher fremde Aufgaben gestellt hat.
Neben der Auskunft über die einzelnen Gesetze oder Verordnungen bietet es zugleich eine gedrängte
Ülbersicht über den Umfang und den Stand der Reichsgesetzgebung auf allen Gebieten der Wissenschaft,
über die internationalen Verträge u. a. und wird somit auch Lehrern und Studierenden der Hoch-
schulen ein willkommenes Hilfsmittel an die Hand geben.
Durch seinen billigen Preis kann das Buch nicht bloß in Bibliotheken Eingang finden, sondern in jedes
Arbeitszimmer, wo das Reichsgesetzblatt gehalten oder Reichsrecht studiert wird. Seinem Besitzer wird
es eine leichte Mühe sein, es auf dem laufenden zu erhalten, bis es später wieder nach dem neuesten Stand
bearbeitet neu herauszugeben ist.
So hofft der Verfasser, mit seinem Buch eine Lücke auszufüllen, die Kenntnisnahme des geltenden
Reichsrechts für weite Kreise zu erleichtern und für sein Teil mitzuhelfen, daß die Aufgaben des
Deutschen Reichs und Volks zum Wohle des Ganzen gefördert werden.
Stuttgart, den 15. August 1915.
Dr. Alfred Dehlinger.
Vorwort zur 2. Auflage.
Das Buch war in der 1. Auflage nach wenigen Monaten vergriffen; in allen Teilen des Reichs hat
es als wertvolles Hilfsmittel weite Verbreitung und in der öffentlichen Besprechung freundliche Aufnahme gefunden.
In seiner neuen Bearbeitung finden besonders die demnächst tausend Kriegsverordnungen eine
wohl nicht anders zu lösende „Kodifikation“, mittelst der sich jeder sofort mühelos darin zurechtfinden und
zuverlässig über ihren Inhalt unterrichten kann.
So möge auch diese Auflage dazu beitragen, deutsche Kriegs= und Friedensarbeit zu er-
leichtern und zu fördern!
Berlin, den 10. September 1916.
Dr. Alfred Dehlinger.