Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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legitimirt  sind,  bei  Begründung  von  Familien-Ansprüchen  nicht  in  Betracht  kommen  sollen
(Art.  30.  Ziff.  2.).
v  Gleichwie  demnach  für  einen  außerehelichen  Sohn,  selbst  wenn  er  Einziges  Kind  ist,  ein
Zurückstellungs-Grund  nicht  geltend  gemacht  werden  kann,  so  kann  auch  durch  das  Vorhandenseyn
  unehelicher  Kinder  einem  Zurückstellungs-Anspruch  für  einen  ehelichen  Sohn  kein  Eintrag
  geschehen.

Eine  Mutter  z.  B.,  die  einen  ehelichen  Sohn,  sonst  aber  kein  eheliches  Kind  hat,  kann
die  Zurückstellung  dieses  Sohnes  als  Einzigen  Kindes  ansprechen,  wenn  sie  gleich  noch  einen
unehelichen  Sohn  hat.

Die  Legitimation  durch  landesberrliches  Reseript  ist  ver  Legitimation  vurch  nachfolgende
Heirath  nicht  gleichzustellen.  Dagegen  sind  Kinder  aus  einer  sogenannten  putativen  Ehe  als  eheliche
  zu  betrachten.
«  8.121.  .
,BeiAdoptivkindernkommeninAbsichtaufMilitärpsiichtnurdienatürlichenVerhaͤltnisse
  in  Betracht.

So  wenig  daher  bei  Beurtheilung  eines  Zurückstellungs-Anspruchs  die  Adoption  zum  Vortheil
  der  leiblichen  oder  der  Adoptiv-Eltern  berücksichtigt  werden  darf,  so  wenig  kann  sie  zum
Nadhtheil  derselben  wirken.

Eine  Wittwe  z.  B.,  welche  zwei  Söhne  hat,  deren  ältester  von  einem  Dritten  adoptirt
t,  kann  nicht  serlanzen,  daß  der  jüngere  als  Einziger  Wittwen-Sohn  zurückgestellt  werde.

Umgekehrt  aber  hört  der  Einzige  Sohn,  der  zugleich  Einziges  Kind  ist,  nicht  auf,  Einziges
  Kind  zu  seyn,  wenn  ver  Vater  noch  eine  Adoptio-Tochter  hat.

7  122.

Solie  einem  Militärpflichtigen,  der  wegen  Berufs  Anspruch  auf  Zurückstellung  hat,  zu
gleicher  Zeit  ein  Zurückstellungs-Grund  wegen  Familien-Verhältnisse  zur  Seite  stehen,  so  ist
vorzugsweise  der  letztere  Anspruch,  der  ohnehin  für  den  Militärpflichtigen  vortheilhafter  ist
(Irt.  51.  vergl.  K.  68.  109.),  geltend  zu  machen.  —  Wird  dieser  Anspruch  gegründet  erfunden,
  so  ist  der  Militärpflichtige  nicht  wegen  Berufs,  sondern  wegen  Familien  Verhältnisse
zurückzustellen.

Ein  Versäumniß  in  dieser  Beziehung  hat  die  Folge,  daß  für  einen  wegen  Berufs  Zurückgestellten,
  wenn  er  in  den  Fall  kommt,  wegen  Verlassens  der  angetretenen  Laufbahn  die  Mi-