Metadaten : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Stagaten.

 

Nr.  4.

 

(Nr.  6006.)  Piivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhober  lautender  Obligationen  der  Stadt
Saarbrücken  im  Betrage  von  75,000  Thalern.  Vom  5.  Dezember  1864.

Wlr  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

erkheilen,  nachdem  der  Bürgermeister  und  die  Stkadtverordneten-Versammlung
zu  Saarbrücken  darauf  angetragen  haben,  zum  Zweck  des  Baues  einer  slehenden
  Brücke  über  die  Saar  von  Saarbrücken  in  der  Richtung  auf  den  Bahnhof
  zu  St.  Johann  der  Stadt  Saarbrücken  zur  Aufnahme  eines  Darlehns  von
765,000  Rehlr.,  geschrieben  fünf  und  siebenzig  Tausend  Thalern,  gegen  Ausstellung
  auf  den  Inhaber  lamender  und  mit  Zinskupons  und  Talons  versehener
Obligationen  Unsere  landesherrliche  Genehmigung  zu  ertheilen,  und  bei  diesem
Anrrage  im  Interesse  der  Stadtgemeinde  sowohl  als  der  Gläubiger  sich  nichts
zu  erinnern  gefunden  hat,  in  Gemäßheit  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni
1833.  wegen  Ausslellung  von  Papieren,  welche  eine  Zahlungsverpflichtung  an
jeden  Inhaber  enthalten,  durch  gegenwärtiges  Privilegimm  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  zur  Ausgabe  der  gedachten  Obligationen  unter  nachstehenden
Bedingungen.

S.  1.

Es  werden  ausgegeben:
365  Obligationen  jede  zu  200  Rthr...  73,000  Rthlr.
20  2  *  -100  1  S  2,000  *

EEILIILIIIIIIIE  75,000  Rthlr.

Die  Obligationen  werden  mit  vier  und  ein  halb  Prozent  jährlich  brsint
und  die  Zinsen  jedes  Jahr  am  31.  Dezember  von  der  siädtischen  Gemeindekasse
zu  Saarbrücken  gegen  Rückgabe  der  ausgefertigten  Kupons  gezahlt.

Jur  Tilgung  der  Schuld  wird  jährlich  Ein  Prozent  von  dem  Kapitalbetrage
  der  ausgegebenen  Obligationen  nebst  den  Zinsen  der  eingelösten  Obligationen
  verwendet,  so  daß  die  ganze  Schuld  in  nweu#n  und  dreißig  Jahren,  vom
Jahre  nach  der  Kapitalsufnahr=  an,  getilgt  sein  wird;  es  soll  jedoch  der  Ge-Jahrgong

  1885.  (Nr.  6005.)  8  meinde

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Februat  1866.