Metadata : Sagenbuch des Königreichs Sachsen

Verfassungsurkunde  des  Königreichs  Sachsen.  49

 

8.  93.

Die  ständische  Erklärung,  wodurch  entweder  ein  Gesetz=  Darzung
vorschlag  ganz  abgelehnt  wird,  oder  Veränderungen  dabei  be-pründezuerwerfung

  oder

antragt  werden,  muß  die  Angabe  der  Beweggründe  enthalten.  eenderan
C.  94.

vorschlags.
Wird  ein  von  den  Ständen  mit  Abänderungen  ange=  Verfahren,
nommener  Gesetzentwurf  vom  Könige  nicht  genehmigt,  so  kannde  Lnn
selbiger  entweder  ganz  zurückgenommen,  oder  vorher  noch  ein-.  Abändemal,
  während  desselben  Landtags,  mit  Widerlegungsgründen  nommener
in  der  vorigen  Maße,  oder  auch  mit  von  der  Regierung  selbst  e
vorzuschlagenden  Abänderungen,  an  die  Stände  gebracht  werden.  ht  e
In  beiden  letztern  Fällen  steht  der  Regierung  frei,  die  unbedingte
  Erklärung  über  Annahme  oder  Ablehnung  desselben  zu

verlangen.
S.  95.
Ein  von  den  Ständen  ganz  abgelehnter  Gesetzentwurf  kann  Verkahren,

..  »  »  «G»
zxvarbetememfolgendenLandtageanderwettunverandertgnwgtzkstuxf
stegebrachtwerden,währenddesselbenLandtagsaberuurmgsgdgekstsks

veränderter  Maße.  geieb  por,
§.  96.

###  Ohne  Zustimmung  der  Stände  können  die  bestehenden  7.)Wirlsemdirecten
  und  indirecten  Landesabgaben  nicht  verändert,  auch  Stände  im
dürfen  dergleichen  Abgaben  ohne  ihre  Bewilligung,  mit  Aus-  iuanzwesen.
nahme  des  K.  103.  bemerkten  Falls,  nicht  ausgeschrieben  und  derselben  zu

Veränderung

erhoben  werden.  1.  und  Erhebung

Fünfte  Verfassungsänderung.  S.  oben  S.  4.  Dase
Gesetz  v.  5.  Mai  1851  hebt  den  §  96  auf  und  ersetzt  ihn,
wie  folgt:
82.  (Verfassungsurkunde  56  96.)

Mit  Ausnahme  der  #  1,  5,  6  und  8  dieses  Gesetzes
bemerkten  Fällen  können  und  dürfen  die  bestehenden
directen  und  indirecten  Landesabgaben  ohne  Zusömmung
  der  Kammern  weder  verändert  noch  ausgechrieben

  oder  erhoben  werden.

Diejenigen  Abgaben,  welche  zu  Folge  der  unter
Zustimmung  der  Kammern  mit  anderen  Staaten  ab-4

  S.  die  §8  89,  103  und  105  der  Verfassungsurkunde  in  der  Fassung
vom  5.  Mai  1851.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  VI.  4.  Aufl.  4