Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 112 — 
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste 
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf., 
Stick- oder ähnliche Garne, 
die Abfäll der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie Lumpen 
oder Sdoffabfälle, 
sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind. 
** 2 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 8. Februar 1917. 
· 
— 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 56960) Dekamntmachug über Kektenhandel in Tertilien und Tertilersatzstoffen. Vom- 
8. Februar 1917. 
D 
er Buudesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Wer den Preis für: 
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wollc, Mohair, Kamelhaar, 
Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs, 
Namie, enropäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide, 
Kunstseide, Spinupapier u. a.), 
die aus den unter n genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste 
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf., 
Slick= oder ähnliche Garne, 
die unter Verwendung der unter a genannten Spinnstoffe hergestellten 
Web--, Wirk., Strick= oder Seilerwaren oder die aus ihnen gefertigten 
Erzeugniss se, 
— 
— 
E□S
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.