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b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf.,
Stick- oder ähnliche Garne,
die Abfäll der unter a und b genannten Erzeugnisse sowie Lumpen
oder Sdoffabfälle,
sofern sie nicht Bestimmungen über Höchstpreise unterworfen sind.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Februar 1917.
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Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 56960) Dekamntmachug über Kektenhandel in Tertilien und Tertilersatzstoffen. Vom-
8. Februar 1917.
D
er Buudesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Wer den Preis für:
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wollc, Mohair, Kamelhaar,
Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Kunstbaumwolle, Flachs,
Namie, enropäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg, Seide,
Kunstseide, Spinupapier u. a.),
die aus den unter n genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil- oder Nähfäden, Strick-, Stopf.,
Slick= oder ähnliche Garne,
die unter Verwendung der unter a genannten Spinnstoffe hergestellten
Web--, Wirk., Strick= oder Seilerwaren oder die aus ihnen gefertigten
Erzeugniss se,
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E□S