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unterstehenden Angestellten der Kasse ohne Zuziehung des Kassenausschusses
beschließen. Die übrigen für Anderungen der Dienstordnung gellenden Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung bleiben dabei unberührt.
Voraussetzung ist, daß die ZJulagen
1. entweder allen oder allen denjenigen Angestellten (Abs. 1) gewährt
werden, deren jährliches Diensteinkommen einen bestimmten Betrag
nicht übersteigt, und
für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grundsätzen be-
messen werden; zulässig ust jedoch eine Einteilung der Angestellten nach
dem Gehalte mit steigendem Prozentsatz je für die niedrigere Gehalts-
stufe, ferner Abstufung für Verheiratete und Ledige sowie nach der
Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz oder überwiegend zu unter-
halten hat.
Der Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder auf.
gehoben werden. Er tritt spätestens drei Monate nach Friedensschluß außer
Kraft, sofern nicht vorher die Weiterzahlung der Teuerungszulagen auf dem in
der Reichsversicherungsordnung für Anderungen der Dienstordnung vorgeschriebenen
Wege beschlossen worden ist.
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Für Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder
einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten,
ruht der Fristenlauf der Wartezeit bei ihrer Krankenkasse (6 2 des Gesetzes,
betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom
4. August 1914 — Reichs--Gesetzbl. S. 334 —) auch während der Dauer der
Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der
Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat füällt.
Eine Wartezeit, die sie bei einer Krankenkasse zur Jeit des Diensteintritts
ganz oder zum Teil erfüllt haben, ist ihnen auch auf die Wartczeit für Leistungen
bei einer anderen Krankenkasse anzurechnen, der sie nach der Rückkehr aus solchen
Diensten in die Heimat beitreten.
Auf das im & 195 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erwähnte letzte
Jahr und auf die im § 208 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erwähnten
letzten zwölf Monate wird ihnen die Dauer der Dienstleistung sowie diejenige
der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen nicht angerechnet, die in die ersten
sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt.
Die Jeit von mindestens sechs Monaten nach & 199 der Reichsversicherungs-
ordnung steht für sie einer Wartezeit für Leistungen im Sinne der Reichsver-
sicherungsordnung gleich. im
Die Wochenhilfe nach & 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 Reichs-
Gesetzbl. S. 257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren,
wenn seine Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind festgestellt
und die Mutter minderbemittelt im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekannt-
machung ist.