Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 201 — 
unterstehenden Angestellten der Kasse ohne Zuziehung des Kassenausschusses 
beschließen. Die übrigen für Anderungen der Dienstordnung gellenden Vorschriften 
der Reichsversicherungsordnung bleiben dabei unberührt. 
Voraussetzung ist, daß die ZJulagen 
1. entweder allen oder allen denjenigen Angestellten (Abs. 1) gewährt 
werden, deren jährliches Diensteinkommen einen bestimmten Betrag 
nicht übersteigt, und 
für alle beteiligten Angestellten nach den gleichen Grundsätzen be- 
messen werden; zulässig ust jedoch eine Einteilung der Angestellten nach 
dem Gehalte mit steigendem Prozentsatz je für die niedrigere Gehalts- 
stufe, ferner Abstufung für Verheiratete und Ledige sowie nach der 
Zahl der Kinder, die der Angestellte ganz oder überwiegend zu unter- 
halten hat. 
Der Beschluß kann in der gleichen Weise (Abs. 1) geändert oder auf. 
gehoben werden. Er tritt spätestens drei Monate nach Friedensschluß außer 
Kraft, sofern nicht vorher die Weiterzahlung der Teuerungszulagen auf dem in 
der Reichsversicherungsordnung für Anderungen der Dienstordnung vorgeschriebenen 
Wege beschlossen worden ist. 
# 
L 
Für Personen, die während des gegenwärtigen Krieges dem Reiche oder 
einer ihm verbündeten Macht Kriegs-, Sanitäts- oder ähnliche Dienste leisten, 
ruht der Fristenlauf der Wartezeit bei ihrer Krankenkasse (6 2 des Gesetzes, 
betreffend Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung, vom 
4. August 1914 — Reichs--Gesetzbl. S. 334 —) auch während der Dauer der 
Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen, die in die ersten sechs Wochen nach der 
Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat füällt. 
Eine Wartezeit, die sie bei einer Krankenkasse zur Jeit des Diensteintritts 
ganz oder zum Teil erfüllt haben, ist ihnen auch auf die Wartczeit für Leistungen 
bei einer anderen Krankenkasse anzurechnen, der sie nach der Rückkehr aus solchen 
Diensten in die Heimat beitreten. 
Auf das im & 195 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung erwähnte letzte 
Jahr und auf die im § 208 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung erwähnten 
letzten zwölf Monate wird ihnen die Dauer der Dienstleistung sowie diejenige 
der Erwerbslosigkeit bis zu sechs Wochen nicht angerechnet, die in die ersten 
sechs Wochen nach der Rückkehr aus solchen Diensten in die Heimat fällt. 
Die Jeit von mindestens sechs Monaten nach & 199 der Reichsversicherungs- 
ordnung steht für sie einer Wartezeit für Leistungen im Sinne der Reichsver- 
sicherungsordnung gleich. im 
Die Wochenhilfe nach & 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 Reichs- 
Gesetzbl. S. 257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren, 
wenn seine Verpflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind festgestellt 
und die Mutter minderbemittelt im Sinne des §2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekannt- 
machung ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.