Volltext : Lehr- und Lesebuch oder die Vaterlands- und Weltkunde.

Nr.  36.  383

b)  bei  sonstigen  Ubergängen  auf  die  im  Art.  146  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  bezeichneten
Personen;
c)  bei  einem  Wertsgegenstande  bis  zu  1000  Mark  einschließlich;
2.  ein  und  einhalb  vom  Hundert  bei  einem  Wertsgegenstande  von  über  1000  Mark
bis  2000  Mark  einschließlich;
3.  zwei  vom  Hundert  in  allen  übrigen  Fällen.

Geht  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  oder  ein  diesem  gleichstehendes  Recht  auf
mehrere  Personen  gemeinschaftlich  über,  so  ist  die  Gebühr  nach  den  Anteilsrechten  der  einzelnen
Personen  gesondert  zu  berechnen.  Die  Erbengemeinschaft  gilt  als  eine  Gemeinschaft  nach
Bruchteilen.

Ehegatten,  Verwandte  oder  Stiefverwandte  in  absteigender  Linie  sind  in  den  Fällen
des  Abs.  1  Ziff.  1  lit.  a  von  Entrichtung  der  Gebühr  befreit.  Gleiches  gilt  für  alle
Eigentumsübergänge,  welche  sich  bei  einem  vertragsmäßigen  Güterstande  kraft  des  Gesetzes
unter  Lebenden  vollziehen.

Art.  254.

Bei  der  Nachfolge  in  Lehen,  Familienfideikommisse,  Majorate,  Stamm=  und  Erbgüter,
  bei  einer  Nacherbfolge  oder  einem  Nachvermächtnisse,  dann  überhaupt  in  den  Füällen,
in  welchen  Nutzung  oder  Substanz  auf  dem  Wege  der  Erbfolge  gesondert  erworben  werden,
wird  die  Besitzveränderungsgebühr  aus  dem  Betrage  berechnet,  der  für  die  Berechnung  der
Erbschaftssteuer  maßgebend  ist.

Art.  255.

Ist  der  Erbe  durch  Verfügung  von  Todes  wegen  verpflichtet,  zum  Vollzug  eines
Vermächtnisses  oder  einer  Auflage  ein  zum  Nachlasse  gehörendes  Grundstück  oder  ein  den
Grundstücken  gleichstehendes  Recht  zu  übertragen,  so  wird  die  von  ihm  aus  dem  Werte
des  Grundstücks  oder  des  Rechtes  entrichtete  Besitzveränderungsgebühr  zurückvergütet,  wenn
der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  Auflassung  stattgefunden  hat  und  die  Gebühr  für  die
Auflassung  entrichtet  ist.

Art.  256.

Wer  auf  irgend  eine  Weise  das  Eigentum  an  Grundstücken  oder  diesen  gleichstehenden
Rechten  erwirbt,  ohne  hierfür  die  Gebühr  des  Art.  118  oder  des  Art.  146  entrichtet  zu
haben,  ist  verpflichtet,  dem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  liegt,  innerhalb  zwei
Monaten,  vom  Tage  des  Erwerbes  an  gerechnet,  die  Veränderung  anzuzeigen  und  den  Wert
unter  genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Objekte  anzugeben.

Sind  die  Grundstücke  in  den  Bezirken  mehrerer  Rentämter  gelegen,  so  genügt  die
Anzeige  und  Wertsangabe  bei  jenem  Rentamt,  in  dessen  Bezirke  das  Hauptgut  liegt.

Die  wissentliche  Versäumnis  obiger  Frist  zieht  Geldstrafe  im  doppelten  Betrage  der

schuldigen  Gebühr  nach  sich.
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