Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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Städten  kann  durch  dieselbe  für  jeden  Stadtbezirk  oder  Distrikt  ein  eigener  Vertreter  als
Ausschußmitglied  bestellt  werden.  s

Der  Regierung,  Kammer  der  Finanzen,  bleibt  anheimgestellt,  in  die  Sitzungen  des
Ausschusses  einen  besonderen  Kommissär  abzuordnen.

Art.  32.

Die  Wahl  der  vier  ständigen  Ausschußmitglieder  und  der  gleichen  Anzahl  von  Ersatzmännern
  erfolgt  in  Städten,  die  mit  dem  Umfange  eines  Rentamtsbezirkes  zusammenfallen,
durch  die  in  einen  Wahlkörper  vereinigten  Magistrate  und  Gemeindebevollmächtigten  unter
Leitung  des  Bürgermeisters.

Besteht  ein  Rentamtsbezirk

a)  aus  einer  der  Kreisregierung  unmittelbar  untergeordneten  Stadt  und  einer  Distriktsgemeinde,
  oder
b)  aus  mehreren  Distriktsgemeinden,
so  hat  vor  der  Wahl  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  je  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl
  der  zu  dem  Rentamtsbezirke  gehörenden  Städte  und  Distriktsgemeinden  eine
Ausscheidung  dahin  vorzunehmen:
zu  a)  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  aus  der  der  Kreisregierung
unmittelbar  untergeordneten  Stadt  und  wie  viele  aus  der  Distriktsgemeinde
zu  wählen  sind,  wobei  auf  die  letztere  wenigstens  ein  Ausschußmitglied  nebst
Ersatzmann  fallen  muß;
zu  b)  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern,  aus  jeder  Distriktsgemeinde
zu  wählen  sind,  wobei  auf  jede  Distriktsgemeinde  wenigstens  ein  Ausschußmitglied
  nebst  Ersatzmann  fallen  muß.

In  Distriktsgemeinden,  welche  zum  Theile  aus  städtischer  und  zum  Theile  aus  ländlicher
  Bevölkerung  bestehen,  ist,  soferne  die  städtische  Bevölkerung  mindestens  ein  Fünftheil
der  Seelenzahl  der  Distriktsgemeinde  beträgt,  von  der  Regierung,  Kammer  des  Innern,
vor  der  Wahl  je  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  der  städtischen  und  ländlichen  Bevölkerung
  eine  Ausscheidung  dahin  vorzunehmen,  wie  viele  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern
  aus  den  Städten  zu  wählen  sind.

Die  Wahl  der  Ausschußmitglieder  nebst  Ersatzmännern  erfolgt  hienach  für  jede  einer