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Der Präsident des Kriegsernährungsamts erläßt die näheren Bestimmungen
über die Preise; er bestimmt, welche Nebenleistungen in den Preisen einbegriffen
sind und welche Vergütungen für Nebenleistungen im Höchstfalle gewährt werden
dürfen. Die Vorschriften im & 3 Abs. 4 der Verordnung über Olfrüchte und
daraus gewonnene Produkte vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 842) gelten
bis zum Erlaß anderweiter Bestimmungen durch ihn auch für Olfrüchte aus der
Ernte des Jahres 1917.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts kann Ausnahmen zulassen. Er
kann die Preise, soweit dies zur Sicherung rechtzeitiger Ablieferung erforderlich
erscheint, für bestimmte Zeiten erhöhen oder herabsetzen; er kann besondere Be-
stimmungen über die Preise für den Verkauf zu Saatzwecken oder gegen Bezug-
scheine treffen.
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Die in dieser Verordnung sowie die auf Grund dieser Verordnung fest-
gesetzten Preise sind, vorbehaltlich der Vorschrift im & 6 Abs. 1, Hechstpreise im
Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Ver-
bindung mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (eichs-Gesetzl.
S. 25) und vom 23. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 183).
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Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 19. März 1917.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
De Bezus des Meich= Gesesblatta vermitteln unr die Wollanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsbruckerel.