Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  erläßt  die  näheren  Bestimmungen
über  die  Preise;  er  bestimmt,  welche  Nebenleistungen  in  den  Preisen  einbegriffen
sind  und  welche  Vergütungen  für  Nebenleistungen  im  Höchstfalle  gewährt  werden
dürfen.  Die  Vorschriften  im  &  3  Abs.  4  der  Verordnung  über  Olfrüchte  und
daraus  gewonnene  Produkte  vom  26.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  842)  gelten
bis  zum  Erlaß  anderweiter  Bestimmungen  durch  ihn  auch  für  Olfrüchte  aus  der
Ernte  des  Jahres  1917.

Der  Präsident  des  Kriegsernährungsamts  kann  Ausnahmen  zulassen.  Er
kann  die  Preise,  soweit  dies  zur  Sicherung  rechtzeitiger  Ablieferung  erforderlich
erscheint,  für  bestimmte  Zeiten  erhöhen  oder  herabsetzen;  er  kann  besondere  Bestimmungen
  über  die  Preise  für  den  Verkauf  zu  Saatzwecken  oder  gegen  Bezugscheine
  treffen.

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Die  in  dieser  Verordnung  sowie  die  auf  Grund  dieser  Verordnung  festgesetzten
  Preise  sind,  vorbehaltlich  der  Vorschrift  im  &  6  Abs.  1,  Hechstpreise  im
Sinne  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung
  mit  den  Bekanntmachungen  vom  21.  Januar  1915  (eichs-Gesetzl.
S.  25)  und  vom  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  183).

 

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Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Der
Reichskanzler  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Berlin,  den  19.  März  1917.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers
Dr.  Helfferich

 

De  Bezus  des  Meich=  Gesesblatta  vermitteln  unr  die  Wollanftalten.
Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsbruckerel.