Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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(Nr. 5771) Bekanntmachung, betreffend einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften 
über Einziehung und über Veräußerung beschlagnahmter Gegenstände. Vom 
22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Dundezruts zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (NReichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Ist in Strafvorschriften, die auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Er- 
mächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) ergangen sind oder ergehen werden, die Einziehung oder 
die Verfallerklärung von Gegenständen zugelassen, so kann in Fällen, in denen 
die Verfolgung oder die Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar 
ist, auf die Einziehung oder die Verfallerklärung selbständig erkannt werden. 
Artikel II 
1. Gegenstände, die auf Grund der im Artikel I bezcichneten Strafvorschriften 
zur Sicherung einer Einzichung sichergestellt oder beschlagnahmt werden, können 
vor der Entscheidung über die Einziehung veräußert werden, wenn sie dem Ver- 
derben ausgesetzt sind oder wenn die Veräußerung aus Gründen der Volksversorgung 
notwendig erscheint. Der Erlös tritt an die Stelle der Gegenstände. 
2. Die Anordnung der Veräußerung steht dem Richter zu. 
Im Ermittlungsverfahren können die Staatsanwaltschaft und die Hilfs- 
beamten der Staatsanwaltschaft die Veräußerung anordnen, soweit sie die Sicher- 
stellung oder die Beschlagnahme angcordnet haben. Hat der Betroffene gegen die 
Beschlagnahme die richterliche Entscheidung nachgesucht, so kann der Richter an- 
ordnen, daß die Veräußerung auszusetzen sei. 
Die Anordnung der Veräußerung ist dem Betroffenen bekanntzumachen. 
Die Bekanntmachung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist. 
3. Soweit die Gegenstände nicht nach bestehenden Vorschriften einer be- 
stimmten Stelle anzubieten oder zu überlassen sind, können sie nach Anhörung 
eines Sachverständigen freihändig zu angemessenem Preise verkauft werden. Der 
Verkauf zum Hochstpreis ist ohne Anhörung eines Sachverständigen zulässig. 
Artikel 1II 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 22. März 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich
	        
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