Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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2. als Saatgut von Sommerweizen 185 kg, von Sommerroggen 160 Kilo- 
gramm für das Hektar, soweit nicht durch besondere Genehmigung ein höherer Satz 
zugelassen ist. 
B. bei Gerste: 
1. innerhalb der Grenzen derjenigen Mengen, die Unternehmer landwirt- 
schaftlicher Betriebe nach &K 6, & 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über Gerste 
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) insgesamt ver- 
wenden durften, 
a) die zur Ernährung der Selbstversorger und zur Fütterung von Feder- 
vieh unbedingt notwendige, vom Vorsitzenden des Kommunalverbandes 
je nach Größe und Art des Betriebs festzusetzende Menge; 
b) zur Verfütterung für Juchteber und Muttersauen höchstens 1 Kilo- 
gramm für jedes Tier auf den Tag, bis zum 15. August 1917 
gerechnet, soweit Ersatz durch Hafer, Kleie oder Weidegang unmöglich ist; 
T) als Saatgut 160 Kilogramm für das Hektar; 
2. zur Verarbeitung die Mengen, die ihm auf Grund eines Kontingents 
(( 20 der Verordnung über Gerste aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916, 
Reichs-Gesetzbl. S. 800) zur Verarbeitung zugeteilt oder freigegeben sind; 
3. zur Verfütterung für Schweine, über die Mastverträge abgeschlossen 
sind, die von staatlichen Mastorganisationen gelieferten Mengen. 
C. bei Hafer: 
1. zur Fütterung der im Betriebe gehaltenen Tiere folgende Mengen: 
a) Einhufer- diejenige Menge, die von der für die Jeit vom 1. Januar 
bis 31. Mai 1917 zustehenden Menge von 6¾ Zentner noch nicht 
verfüttert worden ist, und dazu 3¼ Zentner für die Zeit vom 1. Juni 
bis 15. September 1917 für jedes Tierz 
b) Juchtbullen: 1½ Zentner für die Jeit vom 15. April bis 15. Ser- 
tember 1917 für jedes Tier; 
Tc) Ochsen und Iugkühe: die Menge, die von der für die Zeit vom 
1. März bis zum 31. Mai 1917 zustehenden Menge von 1 Zeutner 
noch nicht verfüttert ist; 
Suchtschafböcke, Schafbocklämmer und Ziegenböcke: 2 Sentner für 
jedes Tier. 
In Betrieben, denen Gerste aus der ihnen nach den früher 
geltenden Bestimmungen zustehenden Menge abzunehmen ist, kann dem 
Erzeuger für besonders schwere Jugtiere, wenn es zur Aufrechterhaltung 
der Wirtschaft unbedingt notwendig ist, bis zu je 100 Kilogramm 
Hafer oder, wo dieser nicht in genügender Menge vorhanden ist, statt 
epeessen die gleiche Menge Gerste belassen werden. 
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