Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
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Inhalt: Bekanntmachung zur Underung der Ausfährungsbestimmungen zur Verordnung über Preis-
beschränkungen bei Verkäufen von Schubwaren vom 23. September 1916. S. 200. — Belannt=
machung über den Handel mit Urzneimitteln. S. 270. — Bekanntmachung über örtlichen
Bereich und Sist der Herstellungs= und Vertriebsgesellschaften in der Schubindustrie. S. 2:1.
(Nr. 5779) Bekanntmachung zur Anderung der Ausführungsbestimmungen zur Verordnung
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1080). Vom 24. März 1917.
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A## Grund des & 12 der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen
von Schuhwaren vom 28. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1077) wird
folgendes bestimmt:
Artikel I
Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschränkungen bei
Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 werden, wie folgt, abgeändert:
1. & 8 erhält nachstehende Fassung:
88
Das Schiedsgericht kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer
bestimmten Frist Tatsachen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts
anzugeben, Zeugen zu gestellen und andere Beweismittel, insbesondere
Geschäftsbücher und sonstige Urkunden vorzulegen.
Wird der Anordnung auf Vorlegung von Urkunden nicht ent.
sprochen, so kann das Schiedsgericht die zuständige Polizeibehörde um
zwangsweise Vorlegung ersuchen.
2. & 15 Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
Sie ist zuständige Behörde im Sinne des §# 6 Abs. 2 der Be-
kanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuh-
waren vom 28. September 1916.
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Ausgegeben zu Berlin den 26. März 1917.