Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 73 *
Juhalt: Gesetz über die Best uerung des — und Güterveskehrs. S. 320. — v een
gesetz. S. 310. — Gesetz über die brhebung eines Zuschlags zur - S. 340. —
Peser über Sicherung der Kriegssteuer. S. 331
(Nr. 5810) Gesetz über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs. Vom 8. April 1917.
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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was foldgt:
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Die Beförderung von Personen und Gütern auf Schienenbahnen sowie auf
Wasserstraßen unterliegt einer in die Reichskasse fließenden Abgabe nach Maßgabe
dieses Gesetzes.
Die Beförderung von Personen und Gütern auf Landwegen unterliegt
dieser Abgabe insoweit, als die Beförderung durch ein dem öffentlichen Verkehre
dienendes Unternehmen mit motorischer Kraft auf bestimmten Linien mit plan-
mäßigen Fahrten betrieben wird. Als Beförderung auf Landwegen gilt auch der
Verkehr innerhalb geschlossener Ortschaften.
Der Brief, und Paketverkehr der Post und der Fährbetrieb mit Ausnahme
des Eisenbahnfährbetriebs fallen nicht unter dieses Gesetz.
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Der Abgabe unterliegt die Beförderung
a) von Personen und Gütern innerhalb des Reichsgebiets;
b) von Personen und Gütern im Schiffsverkehre zwischen deutschen Ost.
und Nordseehäfen einschließlich der Rheinscehäfen; ferner die Beförderung
von Personen bei Fahrten in die freie Sec, und zwar auch dann, wenn
die Jahrten nach dem inländischen Ausgangshafen ohne Berührung
anderer Orte zurückkehren;
Steichs-Gesehbl. 1917. 77
Ausgegeben zu Berlin den 12. April 1917.