Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

— 354 — 
bei Kleinmengenverkäufern die durchschnittliche Abgabe im Kleinmengen- 
verkehr in den ersten sieben Monaten des Jahres 1915; als Klein- 
mengenverkauf gilt bei inländischem Rohtabak der Verkauf von nicht 
mehr als 50 Kilogramm — bei Abgabe von inländischem und aus- 
ländischem Rohtabak der Verkauf von höchstens 150 Kilogramm — 
an denselben Abnehmer innerhalb einer Kalenderwoche. 
II 
Im &7 ist auf Zeile 3 hinter „18“ einzufügen: 
b bei Sumatratabak um nicht mehr als 25 
Berlin, den 12. April 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Den Vezua des Neich-Geseublatta vermitieln aur dile Nostansialten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in ber Reichabruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.