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Staatsleben darauf geprüft werden muß, ob er rechtlich erfaßbar
ist — selbst dann, wenn er äußerlich die Form eines Rechtsvorganges
trägt. Der Jurist ist nur zu sehr geneigt, alles juristisch
konstruieren zu wollen, was ihm vorgelegt wird, er entschließt
sich nur ungern zu der Einsicht, daß es juristisch unkonstruierbare
Vorgänge gibt, weil er darin leicht einen Mangel,
ein Versagen seiner Wissenschaft erblickt. Angesichts dessen
ist es doppelt notwendig, auf die notwendigen Lücken in
der rechtlichen Betrachtung hinzuweisen und die rechtlich nicht
erfaßbaren Vorgänge im Staatsleben aufzuzeigen.
Aristoteles wirft in seiner Politik !) tiefsinnig die Frage
auf, wie lange von der Identität eines Staates während seiner
Geschichte gesprochen werden kann. Er beantwortet die Frage
dahin, daß ein Staat nicht mehr derselbe bleibt, daß ein Wechsel
der Person des Staates eintritt, wenn die Verfassung der
Art nach eine andere geworden ist. Aristoteles befindet sich
damit im schärfsten Gegensatz zur heute herrschenden Ansicht ’°),
nach der ein Staat während seiner ganzen Geschichte dasselbe
Rechtssubjekt bleibt. Nach ihr ist der französische Staat von
heute derselbe, wie der Staat der Capetinger, Ludwigs XIV., der
großen Revolution, Napoleon I. und der Orleans!
Die Frage nach der Identität des Staates fällt mit der Frage
zusammen, wie weit bei staatlichen Vorgängen von Rechtsvorgängen
geredet werden kann, wie weit hier eine rechtliche
Betrachtung möglich ist und wo diese aufhört. Um hierüber
Klarheit zu gewinnen, ist es zunächt nötig, den Akt der Staatseründung,
den Entstehungsvorgang des Staates auf seine
rechtliche Konstruierbarkeit zu prüfen.
Es ist lange über die rechtliche Konstruktion der Gründung
des Norddeutschen Bundes gestritten worden, bis Zorn?) und
nach ihm Jellinek‘) erklärt haben, daß der Akt der Staatseründung
jeder juristischen Konstruktion entzogen, d.h. ein
rein tatsächlicher Vorgang ist. Damit ist ein wesentlicher
Schritt in der Erkenntnis getan worden. Der Akt der Staatsgründung
liegt jenseits des Rechts aus folgenden Gründen:
Die Staatsgründung setzt die Aufrichtung einer obersten Gewalt,
!) Buch III, Kap. 3.
2?) Vergl. Jellinek, Allgemeine Staatslehre: S. 273£.
3) Staatsrecht, 2. Aufl, 1895, S. 30f.
%) Die Lehre von den Staatenverbindungen. Wien 1882, S. 262, 266.
Allgemeine Staatslehre, 2. Aufl. S. 265 ff, 756 ff.