Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Der Reichskanzler kann Verträge über die Lieferung von Aluminium und 
den daraus gefertigten Waren sowie von Tonerde und Tonerdehydrat, die eine 
Lieferungspflicht von mehr als einem Jahre begründen, für aufgelöst erklären. 
Diese Erklärung ist insoweit ohne Wirkung, als der Vertrag durch Lieferung 
der Ware erfüllt war. « 
DieEntscheidungdesRcichskanzlerö,daßbieVoraussctzungendesAst 
gegeben sind, ist endgültig. 
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Wer es unternimmt, ohne Genehmigung (& 1 Abs. 1) oder entgegen dem 
Verbote (&1 Abs. 2 Satz 3) Anlagen zu errichten, umzuwandeln oder zu erweitern, 
wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark und mit Gefängnis bis zu 
sechs Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer die im & 1 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht 
rechtzeitig erstattet oder eine von ihm erforderte Auskunft binnen der gesetzten 
Frist nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark und mit Gefängnis bis 
zu drei Monaten oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
Berlin, den 16. Mai 1917. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
(Nr. 5851) Bekanntmachung über den Verkehr mit Suflfat. Vom 16. Mai 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Sulfat (kalziniertes 
und kristallisiertes Glaubersalz) zu regeln. Er kann Vorratserhebungen über 
Sulfat und die zur Herstellung von Sulfat erforderlichen Stoffe anordnen. 
Er kann bestimmen, daß Juwiderhandlungen gegen die auf Grund vor- 
stehender Ermächtigung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs
	        
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