Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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Nr.  24.  Verordnung,

die  Termine  für  Rückgabe  der  ausgefüllten  Formulare  für  die  Erhebung
der  Ernteerträge  von  1881  betreffend;

vom  6.  März  1882.

Da  die  Feststellung  des  Formulars  für  die  Erhebung  der  Ernteerträge  des  Jahres
1881  zur  Hinausgabe  an  die  Ortsbehörden  nach  Maßgabe  der  Verordnung,  die  Er—
mittelung  der  Ernteerträge  betreffend,  vom  5.  December  1878  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  517)
erst  jetzt  hat  erfolgen  können,  so  macht  sich  eine  Abänderung  der  in  dieser  Verordnung
§§  5  und  6  normirten  Termine  erforderlich  und  wird  daher  hierdurch  für  die  diesmalige
Ernteermittelung  angeordnet,  daß  die  ausgefüllten  Formulare
spätestens  bis  zum  15.  April  laufenden  Jahres

seiten  der  Stadträthe,  denen  dieselben  direct  vom  Statistischen  Bureau  des  Ministeriums
des  Innern  zugegangen,  an  dieses  Bureau  unmittelbar,  seiten  der  übrigen  Stadträthe
und  der  Gemeindevorstände  aber  an  die  Amtshauptmannschaften  abzugeben,

und  seiten  der  letzteren  sodann  bis  spätestens  zum  1.  Mai  laufenden  Jahres
in  der  vorgeschriebenen  Weise  an  das  genannte  Bureau  einzusenden  sind.

Dresden,  am  6.  März  1882.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitzz.

Fromm.

 

 

Nr.  25.  Verordnung,

die  Verlegung  der  Weiber-Correctionsanstalt  betreffend;
vom  15.  März  1882.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  die  bisher  in  Grünhain  befindlich
  gewesene  Landes-Correctionsanstalt  für  Personen  weiblichen  Geschlechts  nach
Waldheim  zu  verlegen,  wo  zu  diesem  Zwecke  in  einem  vom  dortigen  Männer-Zuchthause
  räumlich  getrennten,  auf  dem  anderen  Ufer  der  Zschopau  gelegenen  fiscalischen
Grundstücke  eine  besondere  Anstalt  eingerichtet  worden  ist.

Diese  Anstalt  soll  unter  der  Bezeichnung  „Correctionsanstalt  zu  Waldheim“  unter
Sonderung  vom  Männerzuchthause,  wiewohl  unter  Leitung  der  Direction  des  letzteren,
verwaltet  werden.