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B. Dänische Wertpapiere: Staatsanleihen, Stadt= und Kommnnal-
anleihen, Eisenbahnobligationen, Pfandbriefe von Hypothekenbanken,
Kreditkassen, Kreditvereinen usw., Obligationen von Schiffahrtsgesell-
schaften, Banken und sonstige festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien
der folgenden Gesellschaften: Vereinigte Damnpfschiffahrtsgesellschaft
Kopenhagen, Kopenhagener Nationalbank, Kopenhagener Privatbank,
Laane og Diskontobank, Dänische Landmandsbank, Ostseeländische
Eisenbahn, Grande Compagnie des Telegraphes du Nord, Däunische
Zuckerfabriken.
Schweizerische Wertpapiere: Obligationen des Bundes, der Kan-
tone und Gemeinden, verstaatlichter Eisenbahnen sowie von Banken
aller Art.
2. Jwecks Uberlassung an das Reich sind zunächst die bezeichneten Wert-
papiere bis zum 15. Juni 1917 durch Vermittlung einer Reichsbankanstalt oder
einer anderen Bank oder eines Bankiers dem Statistischen Bureau des Reichs-
schatzamts, Verlin W, Behrenstraße 17, anzuzeigen, soweit sie nicht bereits daselbst
zur Verfügung des Reichs gestellt sind. Dabei ist anzugeben, wo sich die Wert-
papiere befinden. Im neutralen Ausland und in den verbündeten Ländern
befindliche Wertpapiere unterliegen ebenfalls der Anzeigepflicht. Ferner ist
anzugeben, ob und welche Pfandrechte oder sonstige Rechte Dritter an den Wert-
papieren bestehen.
Zur Anzeige verpflichtet sind die Eigentümer oder ihre gesetzlichen Ver-
treter, Verwalter von Vermögensmassen aller Art 6 Abs. 1 und 2 der Ver-
ordnung vom 22. März 1917), Bevollmächtigte und sonstige Verfügungs-
berechtigte.
3. Juwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden mit Geldstrafe
bis zu zehntausend Mark oder mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
4. Die Bedingungen, unter denen die Uberlassung an das Reich zu
erfolgen hat, werden im Reichsanzeiger bekannt gemacht.
5. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1917.
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Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
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Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdbruckerel.