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Artikel III
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Hersteller von felthaltigen Waschmitteln jeber Art haben dem Uberwachungs-
ausschuß auf Verlangen Auskunft über ihren Betrieb, ihre Bestände an Noh-
stoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen sowie über ihre Fabrikationsmittel
zu erteilen. Das Verlangen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt
werden.
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Der lÜberwachungsausschuß kann verlangen, daß Hersteller von fetthaltigen
Waschmitteln ihre Bestände an Rohstoffen, Halberzeugnissen und Fertigerzeugnissen
sowie ihre Fabrikationsmittel der Gesellschaft gegen eine angemessene Vergütung
zu Eigentum oder zur Benutzung überlassen. Das Entgelt wird im Streitfall
durch ein Schiedsgericht & 5) endgültig festgesetzt.
Wird die Uberlassung zu Eigentum verlangt, so geht das Eigentum in
dem Augenblick auf die Gesellschaft über, in dem das Verlangen dem Hersteller
oder Inhaber des Gewahrsams zugeht.
Der Uberwachungsausschuß kann die Gegenstände, deren Uberlassung an
die Gesellschaft er verlangen kann, beschlagnahmen. Die Beschlagnahme hat die
Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten
Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im
Wege der Jwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft
1. wer die gemäß & 1 erforderte Auskunft innerhalb der gesetzten Frist
nicht erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben
macht;
.l wer unbefugt einen gemäß 6 2 Abs. 3 beschlagnahmten Gegenstand
beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft
oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer einem gemäß &2 Abs. 1 gestellten bberlassungsverlangen inner-
halb der gesetzten Frist nicht nachkommt.
tV