Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu fünfzehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne der auf 
Grund des Artikel 1 errichteten Gesellschaft anzugehören, fetthaltige Waschmittel 
herstellt. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, 
auf die sich die strafbare Handlung bezicht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
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Streitigkeiten, die sich zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern aus 
dem Gesellschaftsverhältnis oder zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern 
und ihren Abnehmern aus dem Lieferungsvertrag oder zwischen der Gesellschaft 
und Herstellern aus der Uberlassungspflicht gemäß & 2 ergeben, werden, soweit 
nicht die Verordnung oder die Satzung ein anderes bestimmt, durch ein Schieds- 
gericht von drei Mitgliedern endgültig entschieden. Zur Entscheidung von 
Streitigkeiten zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern sowie zwischen Gesellschaft 
und Herstellern wird ein Schiedsgericht am Sitze der Gesellschaft, zur Entscheidung 
von Streitigkeiten mit Abnehmern wird je ein Schiedsgericht an dem Sitze der 
örtlichen Vertriebsstellen der Gesellschaft gebildet. Die Mitglieder werden von der 
Landeszentralbehörde des Bundesstaats ernannt, in dem das Schiedsgericht seinen 
Sitz hat. Der Vorsitzende muß zum Richteramte befähigt sein. Von den Bei- 
sitzern soll für die Entscheidung von Streitfällen mit Abnehmern je einer dem 
Kreise der Hersteller und dem Kreise des Handels entnommen sein, für die 
Entscheidung der übrigen Streitfälle sollen beide Beisitzer dem Kreise der Her- 
steller entnommen sein. 
Bei Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft oder Gesellschaftern und ihren 
Abnehmern ist örtlich zuständig das Schiedsgericht, das für den Bezirk der ört- 
lichen Vertriebsstelle der Gesellschaft gebildet ist, in dem der Abnehmer seinc 
gewerbliche Niederlassung hat. 
Der Reichskanzler kann Vorschriften über das Verfahren v vor dem Schieds- 
gericht erlassen.
	        
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