— 627 — AM
keichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1917
Nr. 132
Juhalt: Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestmmungen zu der Verordnung über den Verkehr mit
Leim vom 14. September 1916. S. 627.
—— –—
—— — — —
(Nr. 6942) Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über
den Verkehr mit Leim vom 14. September 1916 (Reichs Gesetzbl. S. 1023).
Vom 15. Juli 1917.
Ill
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Leim vom
14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1023) wird folgendes bestimmt:
1
Wer mit dem Beginne des 1. August 1917 Leim in Gewahrsam hat, ist
verpflichtet, die vorhandenen Bestände dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter, G.m. b. H.
in Berlin bis zum 10. August 1917 anzuzeigen. Mengen, die sich mit dem
Beginne des 1. August 1917 unterwegs befinden, sind vom Empfänger unverzüglich
nach dem Empfange dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
Die Anzeige hat unter Benutzung der vom Kriegsausschuß auszugebenden
Vordrucke zu erfolgen.
Der Anzeigepflicht unterliegen nicht Vorräte, die
1. insgesamt 50 Kilogramm nicht übersteigen,
2. Vorräte, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-
Lothringens stehen.
Der Kriegsausschuß kann weitere Anzeigen der Vorräte anordnen.
Als Leim im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen gilt nur der unter
Verwendung von tierischen Rohstoffen hergestellte Leim.
*2
Wer Leim herstellt, ist verpflichtet, bis zum 10. jeden Monats, erstmalig
bis zum 10. August 1917, die im vergangenen Monat aus inländischen oder
ausländischen Rohstoffen erzeugten Mengen unter Benutzung der vom Kriegs-
ausschuß auszugebenden Vordrucke dem Kriegsausschuß anzuzeigen.
Reichs-Gesetzbl. 1917. 146
Ausgeneben zu Berlin den 20. Juli 1917.