Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

nnt oren 2 
Jahrgang 1917 
  
Nr. 137 
  
Jahaut- Geser n *— die Fenhelng eines —7 zum Reichshaushaltsetat für das Rechnungs. 
jahr 1 1917 S. 1. — Berichtligung. S. 62. 
  
(Nr. 5957) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags m Reichshaushaltsetat für 
das Rechnungsjahr 1917. Vom 21. Juli 1917 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2#. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
K 1 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1917 tritt dem Reichshaushaltsetat hinzu. — 
(2 
Die im Kapitel 5 Titel 1 der fortdauernden Ausgaben des Reichshaushaltsetats 
für das Rechnungsjahr 1917 vorgesehene diplomatische Vertretung für Haiti 
fällt weg. 
63 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außerordent- 
licher Ausgaben die Summe von fünfzehn Milliarden Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
4 
Die zur Ausgabe gelangenden Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen 
und Reichswechsel sowie die etwa zugehörenden Zinsscheine können sämtlich * 
teilweise auf ausländische oder auch nach einem bestimmten Wertverhältnisse 
gleichzeitig auf in- und ausländische Währungen sowie im Ausland zahlbar ge- 
stellt werden. 
Reichs-Sesetzbl. 1917. 151 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1917.