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weige geboten. Indem daher bestimmt wird, daß das
Heichnen vom nächsten Schuljahre ab an allen höheren Schulen
erst in V beginne, und daß dasselbe an Gymnasialanstalten von
dem gleichen Zeitpunkte ab in B als allgemein verbindlich
gelehrt und ebenso in dem folgenden Schuljahre weiter geführt
werde, wird bezüglich etwaiger Mehrkosten auf die Erläuterungen
zu 1 verwiesen.
Das bisher allgemein verbindliche Linearzeichnen an
Oberrealschulen wird in Zukunft als wahlfreies Fach be-
handelt werden, weil nicht alle Schüler ein gleiches Interesse
daran haben.
13. Die Vermehrung der Turnstunden an allen Arten
höherer Schulen ist, soweit Lehrkräfte und Räume dafür zur
erfügung stehen und die Anstaltskassen die Kosten zu tragen
vermögen, vom nächsten Schuljahre ab durchzuführen. 8
etwaige Mehrkosten und die Beschaffung der Räume von
1893/94 ab betrifft, so gilt dafür dasselbe wie zu 1.
Die Zerlegung der je 3 Turnstunden in 4 empfiehlt sich
für die unteren Stufen.
Näheres über den Betrieb des Turnens und der Turn-
spiele enthalten die Anordnungen über das Turnen (S. !
Was die Schulgesundheitspflege angeht, so bleibt beson-
dere Anweisung dafür vorbehalten. -
14. Bezüglich des wahlfreien Unterrichts im Polnischen
bewendet es bei der Verfügung vom 22. Juni 1889.
15. Um an Gymnasien eine Ueberbürdung der Schüler
mit Unterrichtsstunden zu verhüten, ist daran fe zuhalten, daß
derselbe Schüler in der Regel nur an dem Englischen oder
dem Hebräischen theilnehmen dard und daß eine Betheiligung
an beiden Fächern von dem Direktor nur ausnahmsweise
gestattet werden kann. Desgleichen wird eine Befreiung ein-
zelner Schüler vom Singen in IVI dem pflichtmäßigen Er-
messen des Direktors überlassen. An der Derpfli tung der
von den praktischen Gesangübungen in VI und V entbundenen
Schüler zur Theilnahme an dem theoretischen Gesangunterrichte
wird nichts geändert.
16. Was die Lehr-, ese: und Uebungsbücher
sowie die sonstigen Hälfemitte für den Unterricht betrifft,
welche einer behördlichen Genehmigung unterliegen, so sind,
wie bereits durch die Tersügung vom 22. Juli d. J. —
T. II 2394 — angeordnet ist, vorerst die an den einzelnen
Schulen engefüh en Bücher u. s. w. unter Berücksichtigung
der dort angegebenen Aenderungen bis auf weiteres fortzu-
gebrauchen. Indem die Bestimmung des Zeitpunktes einer
enderung vorbehalten bleibt, wird bemerkt, wie es in der
Absicht der Unterrichtsverwaltung liegt, denselben soweit