Volltext: Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen.

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weige geboten. Indem daher bestimmt wird, daß das 
Heichnen vom nächsten Schuljahre ab an allen höheren Schulen 
erst in V beginne, und daß dasselbe an Gymnasialanstalten von 
dem gleichen Zeitpunkte ab in B als allgemein verbindlich 
gelehrt und ebenso in dem folgenden Schuljahre weiter geführt 
werde, wird bezüglich etwaiger Mehrkosten auf die Erläuterungen 
zu 1 verwiesen. 
Das bisher allgemein verbindliche Linearzeichnen an 
Oberrealschulen wird in Zukunft als wahlfreies Fach be- 
handelt werden, weil nicht alle Schüler ein gleiches Interesse 
daran haben. 
13. Die Vermehrung der Turnstunden an allen Arten 
höherer Schulen ist, soweit Lehrkräfte und Räume dafür zur 
erfügung stehen und die Anstaltskassen die Kosten zu tragen 
vermögen, vom nächsten Schuljahre ab durchzuführen. 8 
etwaige Mehrkosten und die Beschaffung der Räume von 
1893/94 ab betrifft, so gilt dafür dasselbe wie zu 1. 
Die Zerlegung der je 3 Turnstunden in 4 empfiehlt sich 
für die unteren Stufen. 
Näheres über den Betrieb des Turnens und der Turn- 
spiele enthalten die Anordnungen über das Turnen (S. ! 
Was die Schulgesundheitspflege angeht, so bleibt beson- 
dere Anweisung dafür vorbehalten. - 
14. Bezüglich des wahlfreien Unterrichts im Polnischen 
bewendet es bei der Verfügung vom 22. Juni 1889. 
15. Um an Gymnasien eine Ueberbürdung der Schüler 
mit Unterrichtsstunden zu verhüten, ist daran fe zuhalten, daß 
derselbe Schüler in der Regel nur an dem Englischen oder 
dem Hebräischen theilnehmen dard und daß eine Betheiligung 
an beiden Fächern von dem Direktor nur ausnahmsweise 
gestattet werden kann. Desgleichen wird eine Befreiung ein- 
zelner Schüler vom Singen in IVI dem pflichtmäßigen Er- 
messen des Direktors überlassen. An der Derpfli tung der 
von den praktischen Gesangübungen in VI und V entbundenen 
Schüler zur Theilnahme an dem theoretischen Gesangunterrichte 
wird nichts geändert. 
16. Was die Lehr-, ese: und Uebungsbücher 
sowie die sonstigen Hälfemitte für den Unterricht betrifft, 
welche einer behördlichen Genehmigung unterliegen, so sind, 
wie bereits durch die Tersügung vom 22. Juli d. J. — 
T. II 2394 — angeordnet ist, vorerst die an den einzelnen 
Schulen engefüh en Bücher u. s. w. unter Berücksichtigung 
der dort angegebenen Aenderungen bis auf weiteres fortzu- 
gebrauchen. Indem die Bestimmung des Zeitpunktes einer 
enderung vorbehalten bleibt, wird bemerkt, wie es in der 
Absicht der Unterrichtsverwaltung liegt, denselben soweit