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1. Bei freihändigem Ankauf durch den Lieferungsverband oder die Gemeinde
darf die Vergütung für die Tonne nicht übersteigen:
a) bei Flegeldruschstroh ...... ... ... . . .. . .. . . . .. .. 90 Mark,
b) bei ungepreßtem Maschinendruschstoo 80 „
Für gepreßtes Stroh erhöht sich der Preis um 9 Mark für die Tonne;
dies gilt jedoch nur dann, wenn das Stroh derartig gepreßt ist, daß
mindestens 80 Doppelzentner auf einem Doppelwagen (großen Rungen-
wagen oder zwei kleinen Wagen) verladen werden können.
Ist die Ware nicht von mindestens mittlerer Art und Güte, so
ist ein entsprechend niedrigerer Preis zu zahlen.
2. Im Falle verspäteter Lieferung oder zwangsweise herbeigeführter Leistung
sind die nach Nr. 1 zu berechnenden Vergütungen um je 10 Mark
für die Tonne herabzusetzen. Bei unverschuldeter Verspätung der
Lieferung kann die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde
anordnen, daß von der Preisherabsetzung abzusehen ist.
3. Die in Nr. 1 und 2 bezeichneten Höchstpreise schließen die Kosten der
Beförderung bis zur nächsten Verladestelle sowic die Kosten des Ein-
ladens daselbst ein.
4. Der Lieferungsverband oder die Gemeinde erhält für Vermittlung und
sonstige Unkosten eine Vergütung, die 8. Mark für die Tonne nicht
übersteigen darf. Bedient sich der Lieferungsverband oder die Gemeinde
eines Händlers oder Kommissionärs, so stehen diesem von der Ver-
gütung 6 Mark für die Tonne zu. Die Landeszentralbehörden können
Ausnahmen zulassen.
Bei Weigerung oder Säumnis des Lieferungsverbaudes oder der Gemeinde
ist die von der Landeszentralbehörde bestimmte Behörde berechtigt, die Leistung
zwangsweise herbeizuführen.
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Beim Verkaufe des nicht nach 96 1, 2 abzuliefernden Strohes durch den
Erzeuger dürfen die im 9 4 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Preise nicht überschritten
werden. Die Preise gelten für Stroh von mindestens mittlerer Art und Güte.
Die Preise gelten für Barzahlung bei Empfang. Wird der Preis ge-
stundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont
hinzugeschlagen werden. Die Preise schließen die Beförderungskosten ein, die der
Verkäufer vertraglich übernommen hat. Der Verkäufer hat auf jeden Fall die
Reichs-Gesetzbl. 1917. 158