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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 12.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen
Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und Luxemburgs. S. 223.
(Nr. 2224.) Bekanntmachung, betreffend die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und
Luxemburgs. Vom 29. März 1895.
Die in der Bekanntmachung vom 9. Februar d. J. (Reichs-Gesetzbl. S. 101 ff.)
veröffentlichte neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisen-
bahnen Deutschlands findet, nachdem die Großherzoglich luxemburgische Regierung
auf Grund der mit ihr getroffenen Vereinbarung (Reichs-Gesetzbl. von 1893
S. 189) ihr zugestimmt hat, auch im deutsch-luxemburgischen Wechselverkehr
Anwendung.
Berlin, den 29. März 1895.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1895. 36
Ausgegeben zu Berlin den 30. März 1895.