— 737 —
3. Die Anderungen treten am 1. September 1917 in Kraft.
Berlin, den 26. August 1917.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Rüdlin
(Nr. 6013) Bekanntmachung über die Anmeldung von Jahlungsmitteln in ausländischer
Währung und von Forderungen auf verbündete und neutrale Länder. Vom
31. August 1917.
A. Grund des & 4 der Bekanntmachung über den Jahlungsverkehr mit dem
Ausland vom 8. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 105) wird folgendes bestimmt:
Artikel 1
Zur Anmeldung verpflichtet sind natürliche und juristische Personen, die
im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt oder ihren Sitz haben.
Z Artikel 2
Der Anmeldung unterliegen:
1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen in ausländischer
Währung;
2. sonstige Jahlungsmittel (6 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom
8. Februar 1917, Reichs-Gesetzbl. S. 105), die auf die Währung
Bulgariens, Dänemarks, der Niederlande, Norwegens, Schwedens, der
Schweiz, Spaniens, der Türkei, von Argentinien, Chile, Ekuador,
Kolumbien, Paraguay, Peru, Uruguay oder Venezuela lauten;
3. Forderungen (62 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung vom 8. Februar 1917,
Reichs-Gesetzbl. S. 105) in ausländischer oder in Reichswährung gegen
Personen oder Firmen, die in einem der unter 2 genannten Länder
oder in ihren Kolonien oder auswärtigen Besitzungen ansässig sind.
Artikel 3
Die zu einer ausländischen Niederlassung des Anmeldepflichtigen gehörigen
Zahlungsmittel oder in ihrem Geschäftsbetrieb entstandenen Forderungen sind nur
anzumelden, wenn sich die Niederlassung in Bulgarien, Dänemark, den Nieder-
landen, Norwegen, Schweden, der Schweiz oder der Türkei befindet.
Artikel 4
Nicht anzumelden sind:
1. Geldsorten, Papiergeld, Banknoten und dergleichen im Gesamtbetrage
von weniger als fünfhundert, sonstige Zahlungsmittel im Gesamtbetrage
von weniger als eintausend, Forderungen im Gesamtbetrage von weniger
als fünftausend Mark für jede einzelne Währung;
169“