Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1833. (10)

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5)  Verfolgung  des  Anspruchs  auf  Gefaͤlle  ꝛc.  aus  Begleitscheinen  von  Zollaͤmtern  der  Vercinsstaaten.
§.  186.

Der  Anspruch  auf  Gefälle  sowohl,  als  auf  Strasen,  welcher  dann  erhoben  werden
kann,  wenn  die  durch  Begleitscheine  übernommenen  Verbindlichkeiten  nicht  erfüllt  werden,
  soll  in  vorkommenden  Fällen  in  Ansehung  der  Begleitscheine,  welche  von  Jolladmtern
  der  Vereinsstaaten  ausgestellt  sind,  in  ganz  gleicher  Weise  verfolgt  werden,
wie  dieses  bei  den  von  den  Königl.  Zollämtern  ausgestellten  Begleitscheinen  geschieht.

Zehnter  Abschnitt.

Von  den  Uebertretungen  der  Vorschriften  dieser  Verordnung,  und
deren  Bestrafung.
.  187.

In  Absicht  auf  die  Bestrafung  der  Verle#ungen  der  Zollordnung  und  das
Strufverfahren  wird  die  Anwendung  des  VIII.  Abschnittes,  §6.  96—115  der  württembergisch-bayerischen
  Vereins-Zollordnung  vom  26.  September  1828  vorbehalten;  jedoch
unter  Beachtung  der  Bestimmungen,  welche  hinsichtlich  der  Bezeichnung  der  Zollpflichtigen
  und  der  Haftung  für  die  Richtigkeit  der  Waaren-Deklaration  vermöge  der  gegenwärtigen
  Zollordnung  (oben  99.  66  u.  76)  eintreten.

.

—.

Im  Uebrigen  tritt  die  vorstehende  Zollordnung  mit  dem  1.  Januar  1854  an  die
Stelle  der  bisherigen  württembergisch-bayerischen  Vereins-Zollordnung,  deren  Abschnitte
  I.  bis  VII.,  §9.  1—95  dadurch  außer  Wirkung  geseßt  werden.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Vollziehung  beauftragt.

Gegeben,  Stuttgart  den  15.  December  1855.

Wilheim.
Der  Chef  des  Finanz-Departements:

Geheimer  Rathv.  Herdegen.

Auf  Befehl  des  Königs:
Der  Staats-Sekrctär:
Vellnagel.