Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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§  37.

Der  ausgiebigen  Lüftung  der  Gefängnisräume  ist  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden.
Die  Temperatur  der  Luft  in  den  Arbeits=  und  Schlafräumen  ist  auf  einem  mit  Rücksicht
auf  die  Gesundheit  der  Gefangenen  zu  bestimmenden  Normalstande  zu  halten.

§638.

Die  Anordnungen,  die  auf  den  Antrag  des  Hausarztes  von  dem  Vorstand  oder  von
der  Aussichtsbehörde  bezüglich  der  gesundheitlichen  Verhältnisse  der  Anstalt  im  allgemeinen
und  der  Verhütung  und  Bekämpfung  ansteckender  Krankheiten  im  besonderen  für  notwendig
erachtet  werden,  sind  sorgfältig  auszuführen.

96  39.

1.  Die  Gefangenen  sind  zur  Beobachtung  der  größten  Reinlichkeit  bezüglich  ihres  Körpers,
ihrer  Kleidung  und  ihrer  Lagerstätte,  sowie  der  ihnen  zum  unmittelbaren  Gebrauche  überlassenen
  Geräte,  Werkzeuge,  Arbeitsstoffe,  Bücher  und  sonstigen  Gegenstände  verpflichtet.  Nach
jeder  Arbeit,  bei  der  die  Hände  beschmutzt  werden,  müssen  diese  gewaschen  werden,  insbesondere
  muß  dies  vor  dem  Essen  geschehen.

II.  Die  Mittel  zur  Reinigung  des  Körpers,  insbesondere  Seife,  Kämme  und  Zahnbürsten,
  sind  den  Gefangenen  unentgeltlich  zu  verabfolgen.

*  40.

I.  Den  Zuchthaussträflingen  wird  der  Bart  wöchentlich  einmal  abgenommen.  Das
Haar  ist  stets  kurz  geschoren  zu  halten.  Zwei  Monate  vor  Ablauf  der  Strafe  dürfen  die
Sträflinge  Haar  und  Bart  wachsen  lassen.

II.  Gefängnissträflingen  wird,  wenn  sie  darum  bitten,  wöchentlich  einmal  der  Bart
abgenommen;  außerdem  werden  ihnen  Kopf=  und  Barthaare,  so  oft  es  nötig  ist,  geschnitten.

III.  Weiblichen  Gefangenen  werden  die  Haare  nur  geschnitten,  wenn  der  Arzt  es  aus
Gesundheitsrücksichten  für  notwendig  hält,  oder  wenn  sie  selbst  darum  bitten.

8  41.

Sowohl  aus  Gesundheits=  wie  aus  Reinlichkeitsgründen  sind  die  Gefangenen  fleißig
zu  baden.  Jedem  Gefangenen  soll  daher  mindestens  alle  Monate  ein  Vollbad  oder  ein
Brausebad  verabreicht  werden.  Anßerdem  sollen  die  Gefangenen  mindestens  alle  vierzehn  Tage
und,  wenn  sie  schwere  Arbeit  oder  Arbeit  im  Freien  verrichten,  jede  Woche  ein  Fußbad
erhalten.