Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweiter Band. (2)

Gefahr  —

8  Eigentum.
904,  908  s.  Eigentum  —  Eigentum.
1005  f.  Best  ser.
Art.  Einführungsgesetz.

70%  s.  B.  G.  —  E.G.
72“  s.  Schuldverhältnis  §  379.
8

6  Ertmündigunal.  Entmündigung

2380
—  Erbschaftskauf.
Selhk  eakua.

—8  zu  derttelen  687.
681  Der  Geschäftsführer  hat  die  Uebernahme
  der  Geschäftsführung,  sobald
es  thunlich  ist,  dem  Geschäftsherrn
anzuzeigen  und,  wenn  nicht  mit
dem  Aufschube  G.  verbunden  ist,
dessen  Entschließung  abzuwarten.  Im
Ubrigen  finden  auf  die  Verpflichtungen

des  Geschäftsführers  die  für  einen
Beauftragten  geltenden  Vorschriften
der  s8  666  bis  668  entsprechende

···  -Cesellshaft

713  s.  Auftrag  665.

s.  Gesellschaft  —  Gesellschaft.

Gaüterrecht.

1379  s.  Ehefrau  —  Güterrecht.

401,  1424  s.  Ehemann  —  Gükterrecht.
1447,  1450  f.  Ehefrau  —  Güterrecht.
1472  F  Legatte  —  Güterrecht.

 

1519,  1525,  he  Errungensehaftsgemeinschaft

  —  Gübterrecht.
Handlung.

s.  Handlung  —  Handlung.
Leistung  254.
Hoypothek  s.  Leistung  268.
Kauf.

846  .
1150

446.  Mit  der  Übergabe  der  verkauften  Sache

96  s.  Dienstvertrag  §  618,  Ehe  §  1358.

Erbschaftskauf  .  Erbschaftskauf

 

 

8

447

450

459

Gefahr

geht  die  G.  des  zufälligen  Unterganges
und  einer  zufälligen  Verschlechterung
auf  den  Käufer  über.  Von  der  Übergabe
  an  gebühren  dem  Käufer  die
Nutzungen  und  trägt  er  die  Lasten
der  Sache.

Wird  der  Käufer  eines  Grundstücks

vor  der  Übergabe  als  Eigentümer  in
das  Grundbuch  eingetragen,  so  treten
diese  Wirkungen  mit  der  Eintragung
ein.  451.
Versendet  der  Verkäufer  auf  Verlangen
  des  Käufers  die  verkaufte
Sache  nach  einem  anderen  Orte  als
dem  Erfüllungsorte,  so  geht  die  G.
auf  den  Käufer  über,  sobald  der  Verkäufer
  die  Sache  dem  Spediteur,  dem
Frachtführer  oder  der  sonst  zur  Ausführung
  der  Versendung  bestimmten
Person  oder  Anstalt  ausgeliefert  hat.
451.

Ist  vor  der  Übergabe  der  verkauften
Sache  die  G.  auf  den  Käufer  übergegangen
  und  macht  der  Verkäufer
vor  der  Übergabe  Verwendungen  auf
die  Sache,  die  nach  dem  Übergange
der  G.  notwendig  geworden  sind,  so
kann  er  von  dem  Käufer  Ersatz  verlangen,
  wie  wenn  der  Käufer  ihn  mit
der  Verwaltung  der  Sache  beauftragt
hätte.

Die  Verpflichtung  des  Käufers  zum
Ersatze  sonstiger  Verwendungen  bestimmt
  sich  nach  den  Vorschriften  über
die  Geschäftsführung  ohne  Auftrag.
451.

Der  Verkäufer  einer  Sache  haftet  dem
Käufer  dafür,  daß  sie  zu  der  Zeit,  zu
welcher  die  G.  auf  den  Käufer  übergeht,
  nicht  mit  Fehlern  behaftet  ist,
die  den  Wert  oder  die  Tauglichkeit
zu  dem  gewöhnlichen  oder  dem  nach
dem  Vertrage  vorausgesetzten  Gebrauch
aufheben  o#2er  mindern.  Eine  unerhebliche
  Minderung  des  Wertes  oder