Gefahr —
8 Eigentum.
904, 908 s. Eigentum — Eigentum.
1005 f. Best ser.
Art. Einführungsgesetz.
70% s. B. G. — E.G.
72“ s. Schuldverhältnis § 379.
8
6 Ertmündigunal. Entmündigung
2380
— Erbschaftskauf.
Selhk eakua.
—8 zu derttelen 687.
681 Der Geschäftsführer hat die Uebernahme
der Geschäftsführung, sobald
es thunlich ist, dem Geschäftsherrn
anzuzeigen und, wenn nicht mit
dem Aufschube G. verbunden ist,
dessen Entschließung abzuwarten. Im
Ubrigen finden auf die Verpflichtungen
des Geschäftsführers die für einen
Beauftragten geltenden Vorschriften
der s8 666 bis 668 entsprechende
··· -Cesellshaft
713 s. Auftrag 665.
s. Gesellschaft — Gesellschaft.
Gaüterrecht.
1379 s. Ehefrau — Güterrecht.
401, 1424 s. Ehemann — Gükterrecht.
1447, 1450 f. Ehefrau — Güterrecht.
1472 F Legatte — Güterrecht.
1519, 1525, he Errungensehaftsgemeinschaft
— Gübterrecht.
Handlung.
s. Handlung — Handlung.
Leistung 254.
Hoypothek s. Leistung 268.
Kauf.
846 .
1150
446. Mit der Übergabe der verkauften Sache
96 s. Dienstvertrag § 618, Ehe § 1358.
Erbschaftskauf . Erbschaftskauf
8
447
450
459
Gefahr
geht die G. des zufälligen Unterganges
und einer zufälligen Verschlechterung
auf den Käufer über. Von der Übergabe
an gebühren dem Käufer die
Nutzungen und trägt er die Lasten
der Sache.
Wird der Käufer eines Grundstücks
vor der Übergabe als Eigentümer in
das Grundbuch eingetragen, so treten
diese Wirkungen mit der Eintragung
ein. 451.
Versendet der Verkäufer auf Verlangen
des Käufers die verkaufte
Sache nach einem anderen Orte als
dem Erfüllungsorte, so geht die G.
auf den Käufer über, sobald der Verkäufer
die Sache dem Spediteur, dem
Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
der Versendung bestimmten
Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
451.
Ist vor der Übergabe der verkauften
Sache die G. auf den Käufer übergegangen
und macht der Verkäufer
vor der Übergabe Verwendungen auf
die Sache, die nach dem Übergange
der G. notwendig geworden sind, so
kann er von dem Käufer Ersatz verlangen,
wie wenn der Käufer ihn mit
der Verwaltung der Sache beauftragt
hätte.
Die Verpflichtung des Käufers zum
Ersatze sonstiger Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über
die Geschäftsführung ohne Auftrag.
451.
Der Verkäufer einer Sache haftet dem
Käufer dafür, daß sie zu der Zeit, zu
welcher die G. auf den Käufer übergeht,
nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder dem nach
dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
aufheben o#2er mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder