Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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8  46.

I.  Die  Verpflegung  der  kranken  Gefangenen  richtet  sich  nach  den  Anordnungen  des
Hausarztes.  Im  übrigen  bleiben  die  kranken  Gefangenen  der  Hausordnung  unterworfen.

II.  Hinsichtlich  der  Beköstigung  gilt  vorbehaltlich  der  besonderen  Anordnung  des  Hausarztes
  die  Kostordnung  für  kranke  Gefangene.

III.  Über  jedem  Krankenbette  wird  eine  Tafel  angebracht,  auf  der  der  Name  des
Kranken,  sein  Bekenntnis,  der  Tag  seiner  Aufnahme  in  die  Krankenabteilung,  die  Kostform
und  die  Körpertemperatur  zu  vermerken  sind.

§  47.

I.  Die  Behandlung  der  erkrankten  Gefangenen  liegt  regelmäßig  dem  Hausarzt  ob.  In
Notfällen  darf,  wenn  der  Hausarzt  nicht  erreichbar  ist,  ein  anderer  Arzt  gerufen  werden.

II.  Auf  Antrag  des  Hausarztes  kann  die  Aufsichtsbehörde  die  Zuziehung  eines  zweiten
Arztes,  insbesondere  eines  Spezialarztes,  auf  Kosten  der  Anstaltskasse  gestatten.  In  dringenden
Fällen  darf  der  zweite  Arzt  vor  dem  Eintreffen  der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde
zugezogen  werden.  .

III.  Wird  die  Zuziehung  eines  zweiten  Arztes  nur  von  dem  Gefangenen  verlangt,  so
ist  unverzüglich  an  die  Aufsichtsbehörde  zu  berichten.

IV.  Von  der  lebensgefährlichen  Erkrankung  eines  Gefangenen  sind  dessen  nächste  An—
gehörige  und  der  Hausgeistliche  zu  benachrichtigen.

8  48.

I.  Die  Aufsicht  in  der  Krankenabteilung  und  die  unmittelbare  Wartung  und  Pflege
der  Kranken  wird  von  dem  hierzu  besonders  bestimmten  Personale  unter  der  Leitung  des
Hausarztes  besorgt.  Zur  Beihilfe  können  Gefangene  verwendet  werden,  die  von  dem  Vor—
stand  im  Einverständnisse  mit  dem  Hausarzt  ausgewählt  werden.  Sie  sind  vom  Aussichtspersonale
  zu  überwachen.

II.  Den  Gefangenen,  die  zur  Wartung  der  Kranken  verwendet  werden,  darf  von  dem
Vorstand  eine  von  der  Kostordnung  für  die  gesunden  Gefangenen  abweichende  Beköstigung
bewilligt  werden.

Kap.  VIII.
Gottesdienst,  Seelsorge  und  Religionsunterricht.
1.  Allgemeine  Vorschriften.
§  49.

1.  Keinem  Gefangenen  soll  der  Zuspruch  eines  Geistlichen  seines  Bekenntnisses  versagt

  werden.