Full text : Die Eheschließung vor dem putativen Standesbeamten (§ 139 BGB.).

wahrnehmen  können,  individuelle  Eigenschaften  haben
müssen  oder  nicht.  Gänzlich  unerheblich  ist  es,  ob  die
Zahl  der  wahrnehmenden  Personen  groß  oder  klein  ist,
ja  ob  überhaupt  irgendein  an  der  Handlung  nicht  Beteiligter
  den  betreffenden  Vorgang  im  Einzelfalle  tatsächlich
  wahrnimmt.

Die  Richter  z.  B.  üben  ihr  Amt  auch  dann  öffentlich
  aus,  wenn  kein  Dritter  ihrer  Sitzung  beiwohnt.

Ebenso  ist  der  Ort,  an  dem  sich  der  fragliche  Vorgang
  abspielt,  ohne  Bedeutung  für  die  Frage  der  Offentlichkeit.
  Es  kann  eine  Handlung  an  einem  öffentlichen
Orte  nichtöffentlich  und  an  einem  nichtöffentlichen
Orte  öffentlich  vorgenommen  werden.  Es  stellt  z.  B.
der  Besitzer  eines  großen  Privatgartens  diesen  für  die
Veranstaltung  eines  Wohltätigkeitsfestes  zur  Verfügung.
Jeder  kann  nach  Zahlung  des  Eintrittspreises  den  Garten
betreten  und  an  dem  Feste  teilnehmen.  Ohne  Zweifel
ist  in  diesem  Falle  der  Garten  kein  öffentlicher  Ort  und
doch  das  Fest  eine  öffentliche  Veranstaltung.  Eine  geschlossene
  Gesellschaft  veranstaltet  in  einem  Theater=  oder
Konzertsaale  eine  Festlichkeit,  zu  der  nur  die  Milglieder
Zutritt  haben.  Der  Ort  des  Festes  ist  an  sich  ein  öffentlicher
  Ort,  das  Fest  selbst  ein  nichtöffentliches.

Die  gleiche  Bedeutung,  wie  die  hier  entwickelte,  hat
der  Begriff  öffentlich  für  das  Recht.  Auch  im  Rechtssinne
  ist  gemäß  der  von  uns  dargelegten  Begriffsentwicklung
  öffentlich  jeder  Vorgang,  der  sich  in  der  Weise  abspielt,
  daß  er  unbestimmt  von  welchen  und  wie  vielen
Personen  wahrgenommen  werden  kann.