wahrnehmen können, individuelle Eigenschaften haben
müssen oder nicht. Gänzlich unerheblich ist es, ob die
Zahl der wahrnehmenden Personen groß oder klein ist,
ja ob überhaupt irgendein an der Handlung nicht Beteiligter
den betreffenden Vorgang im Einzelfalle tatsächlich
wahrnimmt.
Die Richter z. B. üben ihr Amt auch dann öffentlich
aus, wenn kein Dritter ihrer Sitzung beiwohnt.
Ebenso ist der Ort, an dem sich der fragliche Vorgang
abspielt, ohne Bedeutung für die Frage der Offentlichkeit.
Es kann eine Handlung an einem öffentlichen
Orte nichtöffentlich und an einem nichtöffentlichen
Orte öffentlich vorgenommen werden. Es stellt z. B.
der Besitzer eines großen Privatgartens diesen für die
Veranstaltung eines Wohltätigkeitsfestes zur Verfügung.
Jeder kann nach Zahlung des Eintrittspreises den Garten
betreten und an dem Feste teilnehmen. Ohne Zweifel
ist in diesem Falle der Garten kein öffentlicher Ort und
doch das Fest eine öffentliche Veranstaltung. Eine geschlossene
Gesellschaft veranstaltet in einem Theater= oder
Konzertsaale eine Festlichkeit, zu der nur die Milglieder
Zutritt haben. Der Ort des Festes ist an sich ein öffentlicher
Ort, das Fest selbst ein nichtöffentliches.
Die gleiche Bedeutung, wie die hier entwickelte, hat
der Begriff öffentlich für das Recht. Auch im Rechtssinne
ist gemäß der von uns dargelegten Begriffsentwicklung
öffentlich jeder Vorgang, der sich in der Weise abspielt,
daß er unbestimmt von welchen und wie vielen
Personen wahrgenommen werden kann.