Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

744  Ubertragbare  Krankheiten

II.  Die  rechtliche  Unterlage  für  polizeiliche  derungsräume,  Desinfektionsapparate,  Beförde-Zwangsmaßregeln
  zur  Bekämpfung  der  ül.  K.  rungsmittel  für  Kranke  und  für  Leichen,  Leichensind
  gegeben  durch  das  G.,  betr.  die  Bekämpfung  hallen,  Begräbnisplätze  (§  23  des  G.  vom
gemeinge  fährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  30.  Juni  1900  und  §  29  des  G.  vom  28.  Aug.
1900  (Roönl.  306)  und  das  G.,  betr.  die  Be=  1905;  allgem.  AusfBest.  vom  15.  Sept.  1906  zu
kämpfung  ü.  K.,  vom  28.  Aug.  1905  (GS.  373).  diesem  Paragraphen  —  MMl.  384  —  und
Daneben  ist  das  zur  Verhütung  der  Pocken=  O.  52,  285).  Zuständig  für  entsprechende
erkrankungen  erlassene  Reichsimpfgesetz  vom  Auflagen  an  die  Gemeinden  ist  die  Kommunal-8.
  April  1874  (R#Bl.  31)  und  das  A.  dazu  aufsichtsbehörde.  Bei  Leistungsunfähigkeit  einer
vom  12.  April  1875  (GS.  191)  aufrechterhalten  Gemeinde  tritt  Kostenpflicht  der  Provinz  ein
(st.  Impfgesetz).  Zum  G.  vom  30.  Juni  1900  (88  30,  31  des  G.  vom  28.  Aug.  1905).
sind  allgemeine  Ausführungsvorschriften  nicht  3.  Schutz  des  Inlandes  vor  den
ergangen,  wohl  aber  Bestimmungen  zur  Be=  ü.  K.  im  Auslande.  Zur  Verhütung  der
kämpfung  der  Pest  (Bek.  vom  6.  Okt.  1900  —  Einschleppung  einer  gemeingefährlichen  Krank-RGBl.
  849  —  nebst  preuß.  AusfBest.  vom  heit  (s.  d.)  oder  der  Körnerkrankheit,  des  Rückfall-26.
  Nov.  1902  —  MMBl.  1903,  54),  sowie  der  fiebers,  des  Typhus  kann  der  Einlaß  der  See-Cholera,
  der  Pocken,  des  Fleckfiebers  und  des  schiffe  von  der  Erfüllung  gesundheitspolizeilicher
Aussatzes  (Bek.  vom  21.  Febr.  1904  —  RGBl.  Vorschriften  abhängig  gemacht  sowie  der  Einlaß
67  —  nebst  Desinfektionsanweisungen  vom  anderer  Fahrzeuge,  die  Ein=  und  Durchfuhr  von
11.  April  1907  —  RGBl.  95  —  sowie  preuß.  Waren  und  Gebrauchsgegenständen,  der  Eintritt
AussBest.  vom  12.  Sept.  1904  —.  MM  Bl.  353)  und  die  Beförderung  von  Personen  aus  dem  von
und  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Uber=  der  Krantkheit  befallenen  Lande  verboten  oder
wachung  der  Seeschiffe  (Bek.  vom  29.  Aug.  1907  beschränkt  werden.  Zuständig  ist  hinsichtlich  der
—  R#l.  563).  Zum  G.  vom  28.  Aug.  1905  be=  gemeingefährlichen  Krankheiten  der  B.,  hinstehen
  die  allgem.  Ausf  Best.  vom  15.  Sept.  1906  sichtlich  der  anderen  das  Staatsministerium.  Die
(MMl.  372)  sowie  Einzelanweisungen  zur  Be-Handhabung  der  Vorschriften  tritt  erst  auf  besonkämpfung
  der  Diphtherie,  der  Genickstarre,  des  deren  Beschluß  des  RK.  bzw.  des  Staatsmini-Kindbettfiebers,
  der  Körnerkrankheit,  der  Ruhr,  steriums  ein  (§§824,  25  des  G.  vom  30.  Juni  1900;
des  Scharlachs,  des  Typhus,  des  Milzbrandes,  des  §  10  des  G.  vom  18.  Aug.  1905).  Vom  Bh.  sind
Rotzes  (Beilage  zu  Nr.  16  des  MBl.  1906).  —  entsprechende  „Vorschriften  über  die  gesundheit-Das
  G.  vom  30.  Juni  1900  regelt  das  Verfahren  liche  Behandlung  der  Seeschiffe  in  den  deutbei
  Aussatz,  Cholera,  Fleckfieber,  Gelbfieber,  Pest,  schen  Häsen“  nebst  Desinfektionsanweisung  vom
Pocken  („gemeinge  fährliche  Krank-  29.  Aug.  1907  (RGBl.  563)  erlassen  worden
heiten“  —  s.  d.);  das  G.  vom  28.  Aug.  1905  (s.  Seeschiffe,  gesundheitliche  Überdasienige
  bei  Diphtherie,  Genickstarre,  Kindbett=  wachung).  Verletzung  der  Vorschriften  ist  mit
fieber,  Körnerkrankheit,  Rückfallfieber,  Ruhr,  Strafe  bedroht  (§  46  Nr.  3  des  G.  vom  30.  Juni
Scharlach,  Typhus,  Milzbrand,  Rotz,  Tollwut  1900;  §  36  Nr.  3  des  G.  vom  28.  Aug.  190;
sowie  Bißverletzungen  durch  tolle  oder  der  Toll=  StGB.  8§  327).
wut  verdächtige  Tiere,  Fleisch-,  Fisch=  und  Wurst-e-  4.  Feststellung  des  Ausbruchs
vergiftung,  Trichinose,  Lungen=  und  Kehlkopf=  und  des  Verlaufs  einer  ü.  K.  im
tuberkulose  und  den  drei  Geschlechtskrankheiten  Inlande.  a)  Die  unerläßliche  Voraussetzung
Syphilis,  Tripper  und  Schanker  ((.  Geschlechts=  für  die  Verhütung  der  Ausbreitung  einer  ü.  K.
krankheiten).  Beide  GCesetze  enthalten  bildet  für  die  Behörden  die  Kenntnis  der  einaußerdem
  allgemeine  Vorschriften  über  ü.  K.  zelnen  Krantheitsfälle.  Insbesondere  wird  die
(§§  5  Abs.  2,  27,  35  Abs.  2,  38,  39  Abs.  3  des  G.]  Kenntnis  der  ersten  Fälle  für  die  Verhütung
vom  30.  Juni  1900  und  §§  5,  7,  11  Abs.  1,  33  von  Epidemien  oft  entscheiden.  Daher  ist  zunächst
des  G.  vom  28.  Aug.  1905).  die  Anzeigepflicht  eingeführt.  Diese

III.  Nach  diesen  Vorschriften  lassen  sich  fünf  besteht  aber  weder  allgemein  für  alle  gesetzlich
verschiedene  Stadien  des  Kampfes  gegen  die  ü.  K.  der  Bekämpfung  unterworfenen  ü.  K.  (val.  II),
unterscheiden:  noch  ist  ihr  Inhalt  überall  gleich.  Bei  den  ge-1.

  Vorbeugung.  Die  dem  Gemeinge=  meingefährlichen  Krantheiten  (s.  d.)  und  zufolge
brauch  dienenden  Einrichtungen  zur  Versorgung  Bek.  vom  28.  Sept.  1909  (Rl.  933)  bei
mit  Trink=  oder  Wirtschaftswasser  und  zur  Fort=  Milzbrand  erstreckt  sie  sich  auf  Erkrankungen,
schaffung  der  Abfallstoffe  sind  dauernd  staatlich  Todesfälle,  verdächtige  Fälle,  sowie  auf  den.
zu  überwachen.  Zur  Beseitigung  gesundheitsge-Wechsel  der  Wohnung  oder  des  Aufenthaltsfährlicher
  Mißstände  auf  diesem  Gebiet  und  zur  orts  eines  Erkrankten.  Bei  Diphtherie,  Genick-Herstellung
  derartiger  Einrichtungen,  sofern  sie  starre,  Kindbettfieber,  Körnerkrankheit,  Rückfallzum
  Schutz  gegen  ü.  K.  erforderlich  sind,  sind  die  fieber,  Ruhr,  Scharlach,  Typhus,  Rotz,  Tollwut
Gemeinden  nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähig=  sowie  Bißverletzungen  durch  tolle  oder  der  Tollleit
  an  zuhalten  (§  35  des  G.  vom  30.  Juni  1900;  wut  verdächtige  Tiere,  Fleisch-,  Fisch=  oder  Wurstvgl.
  §§  74,  75,  84  a  der  Dienstauw.  f.  d.  Kreisärzte  vergiftung  und  Trichinose  scheiden  die  bloß  vervom
  1.  Sept.  1909  —  MMl.  381).  Zuständig  dächtigen  Fälle  für  die  Anzeigepflicht  aus.  Bei
für  entsprechende  Auflagen  an  die  Gemeinden  ist  Lungen-  und  Kehlkopftuberkulose  sind  nur  die
die  Ortspolizeibehörde  (O  VG.  45,  103;  46,  423).  Todesfälle  anzuzeigen.  Für  die  Geschlechts-2.

  Bereitstellung  der  Kampfes-  krankheiten  besteht  keine  Anzeigepflicht.  Vgl.
mittel.  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  die  die  §§  1  beider  Gesete.  Die  vom  G.  vom  28.  Aug.
zur  Durchführung  der  Schutzmaßregeln  (vgl.  5)  1905  begründete  Anzeigepflicht  ist  milder  als
erforderlichen  Einrichtungen  zu  treffen.  Dies  die  vom  G.  vom  30.  Juni  1900  begründete.
sind  insbesondere:  Beobachtungs=  und  Abson=  Erstere  verlangt  die  Anzeige  binnen  24  Stunden