Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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worden,  für  alle  Theile  des  Gesammtunternehmens  gemeinschaftlich
benutzt  werden;

b)  in  diesem  Falle  findet  für  jedes  Betriebsjahr  über  die  darin  stattgehabte
  Benutzung  eine  Abrechnung  statt,  welche  in  der  Weise  erfolgt,
  daß  vier  Prozent  des  gesammten  Geldbetrages,  welcher  für
die  Beschaffung  (nicht  auch  für  die  Erneuerung)  der  bezüglichen
Betriebsmittel  wirklich  verausgabt  worden,  bei  den  Lokomotiven
nebst  Tendern  nach  Verhältniß  der  Lokomotiomeilen,  und  bei  den
Personen=  und  Güterwagen  nach  Verhältniß  der  Wagenachsmeilen,
auf  jeden  der  beiben  Theile  des  Thäringischen  Bahnunternehmens
repartirt  werden,  und  daß  alsdann,  soweit  die  also  ermittelten
Quoten  für  die  Thüringische  Eisenbahn  oder  für  die  Gotha-Leinefelder
  Bahn  mehr  oder  weniger  betragen,  als  vier  Prozent  von
den  aus  ihren  respektiven  Fonds  wirklich  verwendeten  Beschaffungskosten
  ihrem  Betriebe,  wenn  der  Reinertrag  zur  vollständigen  Deckung
der  Zinsen  des  Anlagekapitals  zureicht,  die  ganze  Differenz,  sonst
aber  blos  z  derselben  von  dem  Betriebsfonds  der  Hauptbahn
kreditirt  und  beziehungsweise  debitirt  werden;

c)  was  im  Verkehre  mit  anderen  Bahnen  an  Wagenmiethe  aufkommt
und  gezahlt  wird,  beziehungsweise  die  Differenz  zwischen  dieser  Einnahme
  und  Ausgabe,  wird  für  jedes  Betriebsjahr  auf  die  Thüringische
  Eisenbahn  und  die  neue  Bahn  nach  Verhältniß  der  Wagenachsmeilen
  verrechnet.

Sollten  auch  für  die  Benutzung  von  fremden  Lokomotiven  und
Tendern  Vergätungen  in  Einnahme  oder  Ausgabe  kommen,  so
partizipiren  daran  beide  Theile  des  Gesammtunternehmens,  jedoch
nach  Verhältniß  nicht  der  Wagenachsmeilen,  sondern  der  Lokomotio-=meilen.


g.  12.

Die  im  F.  36.  des  Gesetzes  vom  3.  November  1838.  bezeichnete  Ver-Pflichtung
  zur  unentgeltlichen  Beförderung  von  Postsachen  und  Postwagen  begreift
  zugleich  die  unentgeltliche  Mitbeförderung  der  begleitenden  Postkondukteure
und  des  expedirenden  Personals  in  jenen  Wagen  in  gch.

Die  rücksichtlich  des  Postdiensies  und  rücksichtlich  der  Anlage  und  Unterhaltung
  elektromagnetischer  Telegraphen  zwischen  dem  Staate  und  der  Thürin-Lichen
  Eilendahngesellschaft  abgeschlossenen,  auf  die  Hauptbahn  Halle-Gerstungen

ezüglichen  Verträge  sollen  auch  für  die  Gotha-Leinefelder  Bahn,  und  zwar  die

Postverträge  für  den  in  Preußen  belegenen  Theil  dieser  Bahn,  die  Telegraphenverträge
  für  die  ganze  Bahn  Gültigkeit  haben,  soweit  nicht  lokale  Verhältnisse
eine  Abänderung  bedingen.

Die  Eisenbahngesellschaft  ist  verpflichtet,  die  Anlage  eines  elektromagnetischen
Staatstelegraphen  auf  der  neuen  Bahn  unentgelklich  zu  gestatten.  Sie  übernimmt
  die  Beförderung  von  Privat=  und  Staatsdepeschen  mit  dem  Telegraphen
dieser  Bahn  auf  Grund  des  Reglements  vom  1.  Januar  1862.  und  der  ewaigen

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