Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Zehnter Band. (10)

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nicht  von  der  erwähnten  Account  Duty  betroffen  waren).  Die  Steuer
betraf  alle  derartigen  Anfälle,  deren  Werth  mindestens  I  10000
war,  und  ferner  alle  minderwerthigeren  derartigen  Anfälle,  insofern
der  bereicherte  aus  dem  Nachlasse  des  Erblassers  andere  Anfälle
hatte,  welche  zusammen  mit  den  erwähnten  Anfällen  den  Werth
von  mindestens  X  10  000  erreichten.  Diese  Steuer  wird  als  Zuschlag
  zur  Succession  Duty  erhoben  und  war  1  °/,  des  für  dieselbe
in  Betracht  kommenden  Werthes  (52  Vict.,  cap.  7  8  6).

VI.UebersichtüberdenRechtszustandvor  dem
1.  August  1894.

Es  waren  demnach  unmittelbar  vor  Erlass  des  neuen  Gesetzes
  folgende  Steuern  zu  errichten:

1.  Nachlassmassensteuern.

a)  Probate  Duty  —  3°/,  auf  die  im  Nachlass  in  England
befindliche  bewegliche  Habe;

b)  Account  Duty  —  3  °/,  auf  die  vom  Erblasser  bei  Lebzeiten
  durch  gewisse  Rechtsgeschäfte  veräusserte  bewegliche  Habe;

c)  Temporary  Estate  Duty  —  1°/,  Zuschlag  zu  den  unter
a  und  b  zu  erhebenden  Steuern,  insoweit  der  Werth  der  zu  versteuernden
  Vermögensmassen  mindestens  T  10  000  betrug.

2.  Erbschaftsanfallsteuern.

a)  Legacy  Duty  —  auf  Anfälle  aus  dem  beweglichen  Nachlasse
—  von  Descendenten,  Ascendenten  und  Ehegatten  nicht  zahlbar;
in  anderen  Fällen,  je  nach  der  Verwandtschaft,  3°/,  bis  10°%,.

b)  Succession  Duty  —  auf  Anfälle  aus  dem  unbeweglichen  Nachlasse
  und  aus  Fideikommissen  —  von  Ehegatten  nicht  zahlbar,  in
anderen  Fällen,  je  nach  der  Verwandtschaft,  11/3  %/,  bis  11!/s  %..

c)  Temporary  Estate  Duty  —  1°/,  Zuschlag  zu  den  unter  b
zu  erhebenden  Steuern,  insoweit  der  Gesammtwerth  des  zu  beziehenden
  Anfalls  (einschliesslich  des  nicht  der  Succession  Duty

unterworfenen  Anfalls)  mindestens  X  10000  war.