Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1449

Käniglich  -Baiertsches

1450

Regierungsblatt.

 

LXII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  5.  Oktober  1811.

 

Allgemeine  Verordnung.

(Die  Erwelterung  der  Kompetenz  der  Kreis=  und
Ober-Administrationen  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wi  haben  durch  den  22.  Artikel  des  organischen
  Ediktes  uͤber  die  General-Administration
  des  Stiftungs-  uund  Kommunal—-Vermögens
  vom  16.  Oktober  1810)  festgesezt,
daß  die  eingeführten  Darleihens-,  Ver
kaufs.,  Verpachtungs-,  Ablösungsund
  Nachlasses-Konspekte,  welche  als
Belege  der  monatlichen  Rechenschafts-Berichte
  eingereicht  werden,  der  Sektion  der  obersten
  Staats-Kuratel  unterliegen  sollen.
Wir  haben  Uns  jedoch  im  Verlaufe  des
bereits  in  das  vierte  Quartal  vorgerückten  Etat
Jahres  1372  überzeugt,  daß  die  Sammlung
der  Materialien  zur  Fertigung  eines  in  das
ganze  Detail  eindringenden  Rechenschafts-Berichtes,
  und  die  Erledigung  desselben  durch
die  oberste  Staats-Kuratel  einem  größein
Zeit=  Aufwande  unterliegt,  als  nach  den  Fo-*)

  Reg.  Vl.  vom  Jahr  1810.  St.  63.  S.  1185,

derungen  des  betheillgten  Vermögens  und  der
betheiligten  Privaten  zugestanden  werden  kann.

Wir  haben  Uns  demnach  bewogen  gefunden,
  die  Kompetenz  der  Kreis=  und  Ober-Administrationen
  der  Stifrungen  und  Kommunen,
  unter  Anwendung  des  al.  Artikels  des
organischen  Edikts  vom  16.  Oktober  1810,
in  denjenigen  Wirthschafts:  Gegenständen  zu

erweitern,  welche  eine  schleunige  Erledigung

zum  Vortheil  des  Stiftungs  und  Kommunal=Vermögens,
  und  zur  Beruhigung  der  betheiligten
  Privaten  erfodern.

Wir  haben  hiernach  beschlossen  und  beschliessen
  wie  folge:

*

Die  Kreis=  und  Ober-Admimstratlonen
der  Stiftungen  und  Kommunen  werden  ermächriget,
  die  Aktiv:  Anlethen,  die  Verkäusse
  von  Realitäten,  Früchten  und  Mobilien,
die  Verpachtungen  von  Realitären,  nuzbaren
  Rechten  und  Gewerben,  die  Ablösungen
  des  Obereigenthums,  und  die  nach  dem
Resultateeiner  gütlichen  Uebereinkunft  zwischen
dem  Schuldner  und  den  Glubigern  zu  gewaohrenden
  Nachläásse,  ohne  vorgängiger
Berichte-Erstartung  an  die  oberste  Staate-Kuratel,

  definitiv  zu  genehmigen.
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