Volltext : Haupt-Sachverzeichnis zum Bundes- und Reichs-Gesetzblatte von 1867 bis 1916. (50a)

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Die  Registratoren  haben  darauf  zu  achten,  daß  kein  Aktenstück  reponirt  wird,  bevor
auf  demselben  der  Eintrag  des  darauf  befindlichen  Sportelansatzes  in  das  Kontrollverzeichniß
  oder  dessen  Anzeige  an  den  Sportelkontrolleur  bescheinigt  ist.

8.  14.

Die  Sportelkontrollverzeichnisse  umfassen  je  den  Zeitraum  eines  Etatsjahrs.

Je  am  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Jannar  und  1.  April  übergibt  der  kontrollirende  Beamte
den  die  Sportelrechnungen  revidirenden  Stellen  spezielle  Anszüge  über  die  während  des  vorangegangenen
  Vierteljahrs  zur  Aufnahme  in  diese  Rechnungen  überwiesenen  Sporteln.  Die
Auszüge  über  die  in  dem  abgelaufenen  Etatsjahr  an  die  Kameralämter  überwiesenen
Sporteln  (§F.  12  Abs.  2)  sind  am  1.  April  an  das  Steuerkollegium  einzusenden.

8.  15.

Die  Kanzleibeamten,  welche  nach  88.  13  und  14  die  Kontrollirung  der  Sportelerhebung
  neben  ihren  ordentlichen  Dienstverrichtungen  zu  besorgen  haben,  erhalten  hiefür
eine  Belohnung,  welche  beträgt:

bis  auf  200  Sportelfälle
28  Mark  von  100  Fällen,
von  200  400  Sportelfällen
24  Mark  von  100  Fällen,
von  100  800  Sportelfällen
18  Mark  von  100  Fällen,
über  300  aber
14  Mark  von  100  Fällen.
Bei  Sportelansätzen  unter  1  Mark  dürfen  jedoch  2  Fälle  nur  für  einen  gezählt
werden.
S.  16.

Nachstehenden  Behörden  liegt  der  Einzug  und  die  Verrechnung  der  von  ihnen  angesetzten
  oder  von  anderen  Behörden  ihnen  zum  Einzug  überwiesenen  Sporteln  ob:

dem  Oberlandesgericht,  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten;
den  Oberämtern;

der  Universitätskasse;

dem  Kriegszahlamt;

den  Hauptzoll-,  Hauptstener=  und  den  Kameralämtern.