Full text : Fürst Bismarck und der Bundesrat. Erster Band. Der Bundesrat des Norddeutschen Bundes (1867-1870). (1)

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mit  den  gegen  die  Normativbestimmungen  gemachten  Einwendungen  nur  in  so
weit  zu  beschäftigen  haben,  als  zu  erörtern  war,  ob  eine  Beseitigung  oder
Aenderung  derselben,  „nach  Maßgabe  der  eingegangenen  Bemerkungen“  für  zu—
lässig  zu  halten  sei;  ferner  mit  der  Forderung,  daß  die  Bestimmungen  für  alle
Aktiengesellschaften,  also  auch  für  die  Aktiengesellschaften,  die  nicht  Handelsgesellschaften
  sind,  Anwendung  finden  können.  Als  der  hiernach  umgearbeitete
Entwurf?)  zum  zweiten  Mal  an  den  Justizausschuß  gelangte,  hielt  derselbe  nach
wie  vor  an  der  Ansicht  fest,  daß  die  Aktiengesellschaften  volkswirtschaftlich  von
großem  Interesse  seien,  wesentliche  Fortschritte  für  die  Zivilisation  hervorgebracht
hätten,  daß  daher  einschränkende  Maßregeln  in  ihrer  Entwicklung  zu  vermeiden
seien.  Dennoch  sei  es  geboten,  die  Geschäftsform,  wenn  man  sie  allen  freigibt,
  mit  strengen  Normen,  ja  selbst  mit  Strafvorschriften  auszustatten.  Für
die  Beurteilung  der  Frage,  ob  man  mehr  nach  Strenge  oder  mehr  nach  Freiheit
  zu  streben  habe,  verwies  der  Bericht  in  sehr  eingehender  Weise  auf  die
einschlägigen  Verhältnisse  in  England,  Frankreich  und  schließlich  in  Italien.
Es  wurde  daraus  nachgewiesen,  daß  man  in  England  wie  in  Frankreich  sehr
umständliche  Formvorschriften  für  Aktiengesellschaften  für  notwendig  gehalten
hatte  und  daß  beide  Gesetzgebungen  eine  Kontrolle  durch  dazu  designirte  Mitglieder
  hatten;  in  England  und  Italien  hatte  man  außerdem  noch  das  Anrufen
und  die  Einmischung  der  Staatsbehörden  gestattet.  Im  Ausschuß  verschaffte
sich  die  Ansicht  Geltung,  daß  der  Entwurf  im  ganzen  nicht  an  einem  Uebermaß
  einengender  Formen  leide.  Schließlich  wurde  der  Entwurf  mit  den  von
der  Kommission  empfohlenen  Modifikationen“)  dem  Bundesrat  zur  Annahme
unterbreitet.

Der  wiederholte  Protest  Hamburgs  vermochte  dieselbe  hier  nicht  aufzuhalten.
Das  Bundespräsidium  wurde  übrigens  ersucht,  im  Auftrage  der  vereinigten
Regierungen  mit  den  süddeutschen  Staaten  wegen  Anschlusses  an  dies  Gesetz
und  die  darin  enthaltenen  Abänderungen  des  deutschen  Handelsgesetzbuches  sich
ins  Einvernehmen  zu  setzen.

Gesetz,  betreffend  die  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  die  Aktiengesellschaften.
  Vom  11.  Juni  1870  (Bundes-Gesetzbl.  S.  375).")

Haftpflicht.  Der  in  Gemäßheit  eines  Bundesratsbeschlusses  vom  Jahre
1869  von  dem  Kanzler  vorgelegte  Gesetzentwurf  x)  über  die  Entschädigungspflicht

 

 

*)  Eine  Analyse  findet  sich  in  der  „National-Zeitung“  Nr.  182  vom  20.  April  1870.
**)  Vgl.  die  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“  Nr.  108  vom  10.  Mai  1870.

**)  Ein  Schreiben  des  Kanzlers  an  den  Bundesrat  bezog  sich  auf  das  Verhältnis  des
königl.  sächsischen  Gesetzes  vom  15.  Juni  1868  über  juristische  Personen  zum  Bundesgesetze
über  das  Genossenschaftswesen.

4)  Resumé  des  dem  Bundesrat  vorgelegten  Entwurfes  s.  „National-Zeitung“  Nr.  219
vom  13.  Mai  1870;  Nr.  303  vom  3.  Juli  1870  und  „Norddeutsche  Allgemeine  Zeitung“
Nr.  153  vom  5.  Juli  1870.