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Gange, so fieng Herzog Christoph in der politischen Constitution
seines Landes eine andere Veränderung an, welche
vielleicht damals weniger wichtig schien, als sie es in der
Folge wurde, nachdem man sah, daß die neu getroffene Anstalt
mit der Vervollkommnung des Zeitalters leichter forrrücke,
als die alte zufällig entstandene Einrichtung.
Die Bewahrung der Freiheiren des Landes und die Feststellung
des ganzen Verhältnisses zwischen dem Herzog und
seinen Unterthanen hatte bisher auf den Landtagen beruht,
die für den Herzog nach den Bedürfnissen seiner Einkünfte,
immer neue Verwilligungen zu erhalten, gläcklicherweise
unterdeß eben so nothwendig waren als für Prälaten
und Städtedeputirte, um jede ihrer Beschwerden desto nachdrücklicher
vortragen zu können. Aber eben diese Versammlungen,
auf welchen doch für beide Theile fast alles beruhte,
harten nach ihrer bisherigen Einrichtung so viel Ungeformtes
und für den längern künftigen Gebrauch Ungeschicktes,
daß sie endlich entweder vollig von selbst hätten aufhoͤren
oder vielleicht von Zeit und Zufall in eine andere Gestalt
bilden lassen müssen. Zu der alten Eberharde Zeit oder
wohl auch noch unter Ulrichs Regierung mochten immerhin
die Städtedepurirten größtentheils ehrsame Handwerksleute
seyn, vielleicht im Schreiben nicht einmal so weit erfahren,
als für den untersten Schreibersknecht in der Canzlei
nothwendig war. Wer vaäterliche Sitte wußte, vielleicht
auch noch vom Nahrungszustande seiner Stadt einige Kundschaft
hatte, war ein trefflicher Deputirter auf den Landtag,
und nur seitdem vom Herzog die Doctoren als Räthe gebraucht
wurden, geschriebene Verträge zwischen Herrn
und Land da waren, der alte vertrauliche Ton zwischen
Herrn und Unterthanen allmählig in eine Staatssprache sich