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beim Vollzuge gegenwärtiger Anordnungen jedes Aufsehen zu
vermeiden, und sich mit aller Behutsamkeit zu benehmen haben.
Würzburg, den 30. Dez. 1822.
Kal. Regieruang des Untermainkreises, K. d. J.
Nr. 4908. 6. 223.
Ministerial-Entschließung vom 27. April 1837, die Untersuchung
gegen N. N. v. N. wegen Weinverfälschung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der in dem Berichte vom 22. Sept. v. J. in Betreff der
Untersuchung gegen N. N. von N. wegen Weinfälschung gestellte
Antrag, daß die Verkündung des fürstbischöflich Würzburgischen
Landmandats vom 10. Juni 1747, die Bestrafung der Weinverfälschung
betreffend, von nun an jährlich einmal erfolge,
wird in der Voraussetzung genehmigt, daß, was kaum wahrscheinlich
erscheint, das genannte Mandat nicht etwa durch Entwöhnung
oder Nichtgebrauch (desuetudo) aufgehoben erscheinen
sollte, in welchem Falle erst noch zu berichten wäre.
München, den 27. April 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., also ergangen.
Nr. 27,832 F. 224.
Ministerial-Entschließung vom 28. Dezbr. 1837, die Polizeiuntersuchungen
wegen Weinverfälschung betr.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Der k. Regierung des Untermainkreises, K. d. J., wird
auf den Bericht vom 7. Okt. d. J. obenangeführten Betreffes
im Einverständnisse mit dem k. Staatsministerium der Finanzen
erwidert, daß die Kosten der polizeilichen Untersuchungen
wegen Weinverfälschung, in so ferne sie nicht von der einschlägigen
Ortspolizeibehörde oder von dem schuldigen Theile zu
tragen sind, nur dem Staatsärar, gleichwie die Kosten anderer
polizeilichen Untersuchungen und mit Beobachtung der für solche
Fälle bestimmten Modalitäten überbürdet werden können.
München, den 28. Dez. 1837.
Staatsministerium des Innern.
An die kgl. Regierung des Untermainkreises, K. * „also ergangen.
Nachricht den übrigen k. Kreisregierungen, K. d , dies. des Rheins.