Metadata : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zwölfter Band. 1858-1861. (12)

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beträgt,  andernfalls  ist  der  alte  Stempel  zu  vernichten  und  das  Gewicht  als  ungestempelt
  zu  behandeln.  Diese  Sähe  gelten  auch  bel  späteren  Prüfungen  der
Rlchtigkeit  von  Gewichtsstäcken.

19)  Bis  zum  Lothe  ist  auf  jedem  Gewichtsstücke  außer  dem  Fürstlichen  Löwen  auch
der  Name  des  Eichortes  aufzuprägen,  bei  kleineren  genügt  der  erstere  Stempel
allein.

20)  Die  Stempelung  sogenannter  Einsatzgewlchte  ist  zulässig,  es  ist  jedoch  nicht  nur
die  Prüfung  des  ganzen  Sades,  sondern  auch  jedes  einzelnen  Einsatzstückes  ersorderlich.


21)  Das  zur  Benugyung  bei  Brückenwaagen  erforderliche  Proportionalgewicht  ist  ebenfalls
  senpehschug,  i  Lasten  von

1.  Pfund,  Die  Gegenwichte  von
".  7  1%  "
für  Lasten  von
15.  10.  5.  3.  und  1.  Loth,
1  1,0  O,  0,  a  rn

Gegengewichte.

22)  Bei  Eichung  der  Waagebalken  ist  darauf  zu  sehen,  daß  solche  gleichschenklich  sind
und  Zapfen  und  Pfannen  von  gehärtetem  Eisen  haben.  Der  Stempel  wird  auf
beide  Schenkel  eingeschlagen.

Die  Brückenwaagen  werden  mit  1  und  10,  10  und  100  Md.  2c.  geprüft;
en  ist  darauf  zu  achten,  daß  nicht  Vorrichtungen  zur  Veränderung  des  Hebels  und
Zapfenlagers  daran  vorhanden  sind.  Der  Eichstempel  wird  auf  der  oberen  Fläche
des  Balkenarmes  angebracht.

23)  Für  die  Eichung  und  Stempelung  der  neuen  Gewichtsstücke  und  Waagebalken  sind
die  in  der  angehängten  Taxe  II  bestimmten  Säße  zu  erheben.