5 84. Die äußere Verwaltung. 427
Thätigkeiten, die wohl unter dem juristischen Begriff der eura absentis
zusammengefaßt werden.
5. Die Konsuln sind Hilfsorgane der inländischen Behörden
für einige Akte der Justiz, so haben sie Zustellungen zu bewirken,
Zeugen zu verhören und zu vereidigen, und — mit Genehmigung
des Aufenthaltsstaates — Zwangsvollstreckungen vorzunehmen.:
6. Abgesehen hiervon steht den Konsuln die volle Gerichtsbarkeit
über Deutsche und Schutzgenossen in denjenigen Ländern zu,
in welchen die Ausübung durch Herkommen oder Staatsverträge gestattet
ist. Es bedarf aber stets einer besonderen Ermächtigung des
Reichskanzlers. Der Gegenstand ist durch Reichsgesetz vom 10. Juli
1879 einheitlich und endgültig geregelt.
Die Konsulargerichte bilden der Konsul entweder als Einzelrichter
oder mit zwei bis vier Beisitzern, in Fällen des Hochverrats gegen
Kaiser und Reich das Reichsgericht, welches im übrigen, soweit Rechtsmittel
zulässig, die obere Instanz bildet. Für das Verfahren kommen
die Vorschriften der Zivil= und Strafprozeßordnung analog in Anwendung,
und zwar bestimmt sich dasselbe nach den für das Verfahren
vor den Amtsgerichten und Strafkammern geltenden Grundsätzen.
In Bezug auf das materielle Recht sollen im bürgerlichen
Rechte zunächst Reichsgesetze, sodann das preußische Allgemeine
Landrecht, im Handelsrechte, zunächst das Handelsgewohnheitsrecht,
sodann das Hanbelsgesetzbuch, im Strafrecht, zunächst die Polizeiverordnungen,
welche der Konsul mit Strafgrenze von 150 Mark
erlassen kann, sodann das Reichsstrafgesetzbuch in Anwendung kommt.
Die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft findet im allgemeinen
nicht statt; wo eine solche nötig ist, werden die Funktionen einem
achtbaren Gerichtsgesessenen, womöglich einem Rechtsanwalte übertragen.
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hängt nicht vom Nachweis
1 Konsulargesel § 19 ff. Z. P. O. lationen hießen. Agl, über diesen
5 182, 328, 700. (eugniszwang Begriff Marquardsen I2 S. 300,
kann der rt nicht üben?) # 323; Calvo, dictionnaire de droit
2 Die Gerichtsbarkeit wie mannig= intern. I S. 123. Ueber Geschichte
fache andere Rechte wurden den Kon= und Systeme der Konsulargerichtssuln
christlicher Staaten, vorzüglich barkeit vol. Martens a. a.
in der Türkei, durch besondere Ver- S. 93. Begriff der Schutzgenosse en:
träge zugestanden, welche Kapitu= H. Schulze, Lehrbuch II S. 350.