Contents : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

5  84.  Die  äußere  Verwaltung.  427

Thätigkeiten,  die  wohl  unter  dem  juristischen  Begriff  der  eura  absentis
  zusammengefaßt  werden.

5.  Die  Konsuln  sind  Hilfsorgane  der  inländischen  Behörden
für  einige  Akte  der  Justiz,  so  haben  sie  Zustellungen  zu  bewirken,
Zeugen  zu  verhören  und  zu  vereidigen,  und  —  mit  Genehmigung
des  Aufenthaltsstaates  —  Zwangsvollstreckungen  vorzunehmen.:

6.  Abgesehen  hiervon  steht  den  Konsuln  die  volle  Gerichtsbarkeit
  über  Deutsche  und  Schutzgenossen  in  denjenigen  Ländern  zu,
in  welchen  die  Ausübung  durch  Herkommen  oder  Staatsverträge  gestattet
  ist.  Es  bedarf  aber  stets  einer  besonderen  Ermächtigung  des
Reichskanzlers.  Der  Gegenstand  ist  durch  Reichsgesetz  vom  10.  Juli
1879  einheitlich  und  endgültig  geregelt.

Die  Konsulargerichte  bilden  der  Konsul  entweder  als  Einzelrichter
oder  mit  zwei  bis  vier  Beisitzern,  in  Fällen  des  Hochverrats  gegen
Kaiser  und  Reich  das  Reichsgericht,  welches  im  übrigen,  soweit  Rechtsmittel
  zulässig,  die  obere  Instanz  bildet.  Für  das  Verfahren  kommen
die  Vorschriften  der  Zivil=  und  Strafprozeßordnung  analog  in  Anwendung,
  und  zwar  bestimmt  sich  dasselbe  nach  den  für  das  Verfahren
  vor  den  Amtsgerichten  und  Strafkammern  geltenden  Grundsätzen.
  In  Bezug  auf  das  materielle  Recht  sollen  im  bürgerlichen
Rechte  zunächst  Reichsgesetze,  sodann  das  preußische  Allgemeine
Landrecht,  im  Handelsrechte,  zunächst  das  Handelsgewohnheitsrecht,
sodann  das  Hanbelsgesetzbuch,  im  Strafrecht,  zunächst  die  Polizeiverordnungen,
  welche  der  Konsul  mit  Strafgrenze  von  150  Mark
erlassen  kann,  sodann  das  Reichsstrafgesetzbuch  in  Anwendung  kommt.
Die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  findet  im  allgemeinen
nicht  statt;  wo  eine  solche  nötig  ist,  werden  die  Funktionen  einem
achtbaren  Gerichtsgesessenen,  womöglich  einem  Rechtsanwalte  übertragen.
  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  hängt  nicht  vom  Nachweis

1  Konsulargesel  §  19  ff.  Z.  P.  O.  lationen  hießen.  Agl,  über  diesen
5  182,  328,  700.  (eugniszwang  Begriff  Marquardsen  I2  S.  300,
kann  der  rt  nicht  üben?)  #  323;  Calvo,  dictionnaire  de  droit
2  Die  Gerichtsbarkeit  wie  mannig=  intern.  I  S.  123.  Ueber  Geschichte
fache  andere  Rechte  wurden  den  Kon=  und  Systeme  der  Konsulargerichtssuln
  christlicher  Staaten,  vorzüglich  barkeit  vol.  Martens  a.  a.
in  der  Türkei,  durch  besondere  Ver-  S.  93.  Begriff  der  Schutzgenosse  en:
träge  zugestanden,  welche  Kapitu=  H.  Schulze,  Lehrbuch  II  S.  350.