Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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estellten  Entschaͤdigungsbetrages  oder  dessen  Hinterlegung  bei  der  Preußischen
Hank  (Art.  25.  des  Geseges  vom  8.  März  1810.),  zu  verordnen.
g.  3.

Das  Expropriationserkenntniß  wird  im  Auszuge  auf  Anstehen  der  Betheiligten
  durch  Gerichtsvollzieher  zugestellt.

Die  Zustellung  erfolgt  an  den  auszuweisenden  Grundbesitzer  in  dem  von
demselben  zum  Protokoll  des  Kommissars  (C.  1.)  gewählten  Domizile,  oder,
in  Ermangelung  einer  solchen  Wahl,  an  die  Person  oder  in  deren  Wohnung,
oder  auch,  falls  die  Wohnung  sich  nicht  in  der  Bürgermeisterei  befindet,  in
welcher  die  Grundsiücke  liegen,  an  den  Bürgermeisser  und  an  den  Pchter  oder
Inhaber  der  betreffenden  Liegenschaft.

In  gleicher  Art  ist  der  Nachweis  der  nach  dem  Expropriationsurtheil
zu  leistenden  Zahlung  oder  Hinterlegung  (Art.  25.  des  Gesetzes  vom  8.  März
1810.)  zuzusiellen.

S.  4.

Wenn  bei  Gebäuden  oder  künsilichen  Anlagen  der  Auszuweisende  eine
nábere  Festsiellung  des  Zustandes  derselben  vor  der  Besitzergreifung  verlangt,
so  hat  er  solches  binnen  acht  Tagen  den  Eingewiesenen  durch  Gerichtsvollzieher-Akt
  oder  durch  prokokollarische  Erklärung  vor  dem  Ortsbürgermeisier  zu  erkennen
  zu  geben.

Leut  betreibenden  Theile  bleibt  in  diesem  Falle  überlassen,  bei  dem  Friedensrichter
  eine  Besichtigung  und  Beschreibung  der  Lokalitäten  zu  beantragen.

Der  Friedensrichter  har  mit  der  Erledigung  des  Geschäfts  binnen  acht
Tagen  zu  beginnen.  Der  sofort  anzusetzende  Termin  ist  der  Gegenpartei  drei
Tage  vor  Abhallung  desselben  bekannt  zu  machen.

Der  Friedensrichter  kann  zu  der  Besichtigung  und  Beschreibung  Einen
oder  drei  auf  den  Vorschlag  der  Parteien  oder  von  Amtswegen  zu  ernennende
Sachverständige  zuziehen.

Die  Mitwirkung  der  Sachverständigen  bei  diesem  Verfahren  ist  kein
Grund,  sie  bei  einer  späteren  gerichtlichen  Feststellung  der  Entschädigung  als
Jeugen  oder  Sachversfländige  zu  rekusiren.

K.  5.
Die  Betheiligten  können  dies  Verfahren  C#.  4.),  wenn  see  erscheinen  und
darüber  einig  sind,  auch  schon  während  des  vor  dem  Kommissar  (G.  1.)  anhängigen
  Verfahrens  veranlassen.

K.  5.

Die  Vollsireckung  des  Expropriationsurkheils  kann  nicht  vor  acht  Taen
  nach  den  erwähnten  Zustellungen,  beziehungsweise  vor  Erledigung  des  nach
#  4.  zulassigen  Verfahrens,  über  welche  der  Friedensrichter  eine  Bescheinigung

auszustellen  hat,  startfinden.

Opposition  oder  ein  sonstiges  Rechtsmittel  gegen  die  Vollstreckung  findet

nicht  statt.
F.  7.