C. Baupolizei. § 201. 961
begründet worden, da er eben rechtlich völlig unbehindert blieb,
die Bedingung nicht zu akzeptieren und überhaupt nicht zu
leisten. Es handelt sich um ein durch vertragsmäßige Abrede
begründetes Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem
Unternehmer, welches durch keine besondere gesetzliche Vorschriftt)
der Beurteilung der Verwaltungsgerichte überwiesen ist. Eine
Klage auf Rückerstattung des so Geleisteten etwa, weil die
Leistung indebite, aus tatsächlichem oder rechtlichem Irrtum
erfolgt sei, ist im Verwaltungsstreitverfahren nicht zugelassen.)
Wird das Grundstück nach der Heranziehung zu den Anliegerbeiträgeen
veräußert, so haftet auch der Erwerber der
Gemeinde dinglich mit dem Grundstück, der frühere Eigentümer
desselben bleibt aber seinerseits für den Beitrag, der während
seiner Besitzzeit durch die Heranziehung fällig geworden war,
persönlich verhaftet.5)
Die rechtliche Zulässigkeit einer Abmachung, wonach der
Kaufpreis gleichzeitig eine Entschädigung für das von
der Stadt zu den Straßen herzugebende Terrain und
insbesondere für die von dem Erwerber an sich zu den
Kosten dieses Terrains zuzahlenden Straßenherstellungskosten
darstellen soll, ist nicht zu beanstanden.") Auch wird
nicht unbedingt erforderlich sein, daß ein solches Abkommen
schriftlich oder doch ausdrücklich abgeschlossen ist; auch ein stillschweigendes
Abkommen könnte genügen. Aber erkennbar muß
allerdings sein, daß beide Kontrahenten übereinstimmend diese
Befreiung von den Beiträgen zu den Kosten des Grunderwerbs
zum Gegenstand des Vertrages gemacht haben. Daß einer der
Kontrahenten oder auch beide beim Abschluß des Vertrages an
diese Kosten des Grunderwerbes nicht gedacht haben, würde
nicht entscheidend sein und die Stadtgemeinde nicht hindern
können, ihren gesetzlichen Anspruch auf Beiträge zu diesen
Kosten geltend zu machen. Maßgebend ist vielmehr, daß die
Kontrahenten übereinstimmend diese Kosten von der Beitragspflicht
ausdrücklich oder stillschweigend ausschließen wollten.5)
1) § 7 Abs. 2 LVG. liniengesetz, 4. Aufl., S. 232 und Erk.
2) Erk. des OVG. vom 24. Juni d. OVG. vom 12. Mai 1902, IV 872.
1393, Pr Bl. 14 631 u. ogl. Entsch. 4) Entsch, des OVG. 33 103, 107.
des OVG. 15 163, 23 23/26, 4 364. 5) Erk. des OVG. vom 8. Oktober
2 Vgl. Friedrichs, Das Flucht= 1900, 1V 1596, Pr Bl. 22 123.
v. Arnstedt, Polizeirecht. II. 61