Hilfskassen.
jeder Errichtung einer örtlichen Verwaltungs-
stelle hat unter Angabe der zur Verwal-=
tung derselben berechtigten Personen die Kasse
ihrer Aufsichtsbehörde binnen zwei Wochen
Anzeige zu machen, diese hat die Anzeige der
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die örtliche
Verwaltungsstelle ihren Sitz hat, mitzuteilen.
Anderungen des Bezirkes oder der Verwaltung
hat die örtliche Berwaltungsstelle ihrer Auf-
sichtsbehörde anzuzeigen (§19 d). Die Schließung
von örtlichen Verwaltungsstellen ist unzulässig
(OV. 12, 358). Mitglieder des Vorstands,
des Ausschusses und einer örtlichen Verwal-
tungsstelle, die gegen die Bestimmungen des
Hilfskassengesetzes verstoßen, können vorbe-
palich der Strafbestimmung im StGB.
226 mit Geldstrafe bis zu 300 Ml bestraft
werden (§ 34).
6. Vermögensverwaltung. Verfügbare
Gelder sind nur wie Mündelgelder (s. d.) an-
zulegen (§ 24). Die Kasse hat einen Reserve-
fonds im Mindestbetrage der durchschnittlichen
Jahresausgabe der letzten fünf Rechnungs-
jahre anzusammeln und erforderlichenfalls bis
dieser Höhe zu ergänzen. Solange der
eservefonds diesen Betrag nicht erreicht, ist
demselben mindestens ein Zehntel des Jahres-
betrags der Kassenbeiträge zuzuführen (8 25).
Die H. haben Jahresabschlüsse und Rechnunge-
übersichten wie die Ortskrankenkassen (s. d. IV)
der Aufsichtsbehörde einzureichen. Ergibt sich
aus den Jahresabschlüssen der Kasse, daß die
Einnahmen derselben zur Dechung ihrer Aus-
gaben einschließlich der Rüchlägen zur An-
sammlung und Ergänzung des Reservefonds
nicht ausreichen, so ist entweder eine Erhöhung
der Beiträge oder eine Minderung der Kassen-
leistungen herbeizuführen. Unterläßt die Kasse,
eine dem Bedürfnis entsprechende Abänderung
herbeizuführen, so hat ihr der Regierungs-
präsident, in Berlin der Oberpräsident, auf
Grund eines sachverständigen Gutachtens zu
eröffnen, in welcher Art und in welchem Maße
dieselbe für erforderlich zu erachten und binnen
welcher Frist dieselbe herbeizuführen ist. Die
Frist muß auf mindestens sechs Wochen be-
stimmt werden (§ 26). Wird der Anordnung
keine Folge geleistet, so Kann die Kasse ge-
schlossen werden (§ 29 Ziff. 5).
7. Auflösung, Schließung. Die H. kann
durch Beschluß der Generalversammlung unter
Zustimmung von mindestens 4 Fünfteln aller
vertretenen Vereine aufgelöst werden (8§ 28).
Die Schließung ist zulässig, wenn mehr als
ein Biertel der Mitglieder mit der Einzahlung
der Beiträge im Rückhstand ist und trotz der
ergangenen Aufforderung der Aussichtsbehörde
weder die Beitreibung der fälligen Beiträge
noch der Ausschluß der säumigen Mitglieder
erfolgt; wenn die Kasse trotz ergangener Auf-
forderung der Aufsichtsbehörde vier Wochen
mit Zahlung fälliger, nicht streitiger Unter-
stützungen im Rüchstand ist; wenn die General-
versammlung einen mit den Vorschriften des
Gesetzes oder des Kassenstatuts im Widerspruch
stehenden Beschluß gefaßt hat und der Auflage
der Aufsichtsbehörde, ihn zurüchzunehmen,
innerhalb der gesetzten, aus mindestens sechs
Wochen zu bemessenden Frist nicht nachge-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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kommen ist; wenn den Mitgliedern die Ver-
pflichtungen zu Handlungen oder Unterlassun-
gen, die mit dem Kassenzweck in Reiner Ver-
bindung stehen, auferlegt oder unzulässige
Beiträge erhoben werden oder unzulässige
Verwendungen aus dem Vermögen erfolgen;
wenn die angeordnete Erhöhung der Beiträge
oder Stundung der Leistungen nicht herbei-
geführt wird; wenn die angeordnete Anderung
des Statuts nicht binnen der gesetzten Frist
erfolgt oder wenn Mitglieder aus unzulässigem
Grunde ausgeschlossen werden (§ 29). Uber die
Schließung entscheidet auf Klage der Aufsichts-
behörde der BezA. (ZG. § 142). Mit dem Auf-
lösungsbeschluß hört der Bestand der Kasse nicht
schon auf (Reb t. 14, 401). Die Abwickelung
der Geschäfte erfolgt durch die Aufsichtsbe hörde
im Falle der Schließung und bei der Auf-
lösung, wenn der Vorstand seiner Verpflichtung
nicht genügt (8§ 30). Vom Zeitpunkte der
Auflösung oder Schließung bleiben die Miit-
glieder zu allen Zahlungen, zu denen sie für
den Fall des Austritts verbunden sind, ver-
pflichtet. Das Vermögen ist zunächst zur
Dechung der vorhandenen Unterstützungs-
ansprüche zu verwenden (8 31).
8. Aufsicht. Die H. unterliegen der Aufsicht
des Landrates, in Städten über 10 000 Einw.
der Ortspolizeibehörde; Oberaufsichtsbehörde
ist der Regierungspräsident, in Berlin der
Oberpräsident (AusfAnw. Ar. 1c). Die Auf-
sichtsbehörde kann die Mitglieder des Vor-
standes und der örtlichen Verwaltungsstellen
sowie die Liquidatoren zur Erfüllung der ge-
setzlichen und statutarischen Pflichten nach
Maßgabe des LVG. 8§ 127 ff. durch Geldstrafe
bis zu 100 M. anhalten. Gegen die Andro-
hung und Festsetzung der Geldstrafen und
gegen die Anwendung von Zwangsmitteln
ist das — nach LVG.
§§ 127 ff. zulässig (OVG. 18, 366; 34, 347).
Bei der Führung der Kassenbücher können
weitere als die im § 24 des G. aufgestellten
Verpflichtungen nicht gefordert werden (O.
18, 336). Die Einreichung eines Mitglieder-
borzeichulsses kann nicht verlangt werden
(OB#. 18, 346). Die Aufsicht über die ört-
lichen Berwaltungsstellen führt die Aufsichts-
behörde ihres Sitzes (Erl. vom 14. Sept. 1886
— MWMBl. 210).
UI. Auf landesrechtlicher Vorschrift
errichtete H. Für die Verfassung dieser
H. sind jetzt die Bestimmungen des
über die privaten Versicherungsuntern eh mun-
gen vom 12. Mai 1801 (Roöl. 139) maß-
gebend (s. Versicherungsunternehmun-
gen). Aur soweit sie beim Inkrafttreten
dieses G. Träger der Krankenversicherung
sind (l. unter IV), gelten die landesrechtlichen
Vorschriften weiter. Aeue RZassen dürfen nicht
mehr errichtet werden (Erl. vom 6. Nov. 1905
— HOM##. 322). Es kommt namentlich für
Preußen das G., betr. den Geschäftsverkehr
der Versicherungsanstalt, vom 17. Mai 1853,
die Kab O. vom 29. Sept. 1833 (GS. 121) und
StcB. vom 14. April 1851 § 340 Ziff. 6
in Verb. mit V. vom 25. Juni 1867 (GS. 921,)
in Betracht.
IV. H. als Träger der Krankenver-
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