Entscheldungen des OLG. München. 377
ist nur ausnahmsweise, mit Rücksicht auf die Unmöglichkeit
einer vollständigen Ausscheidung der Giftstoffe
aus den Farbenstoffen und auf die Unvermeidlichkeit
einer Verunreinigung der Farbstoffe durch Giftstoffe
beim Zubereitungsverfahren zugelassen. Es bestätigt
die Zulassung jener Verwendung somit die vom
Gesetzgeber festgesetzte Regel, daß giftstoffhaltige Farben
ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Gesundheitsschädlichkeit
von der Verwendung bei Herstellung derjenigen
Gegenstände, welche in nahe Berührung mit dem menschlichen
Körper kommen können, ausgeschlossen sein sollen
dlungen a. a. O. S. 918 Spalte 1
Abs. 2 und Spalte 2 Abs. 2). Die auf den Mangel einer
besonderen Feststellung der Gesundheitsschädlichkeit der
zur Herstellung des fraglichen Papiers verwendeten Farben
gestützte Revisionsrüge erweist sich sohin, abgesehen
von ihrer Belanglosigkeit, als unbegründet.
Würden aber auch die bei dem Beschwerdeführer
weggenommenen Papiere nicht zu den in § 8 des mehrerwähnten
Reichsgesetzes unter Verbot gestellten „Schreibmaterialien“
gezählt werden können, so gehörten sie zufolge
der thatrichterlichen Feststellung, daß selbe auch zur
Verpackung von Zeltchen und dergleichen Verwendung
finden, zu den zur Verpackung verkäuflicher Genußmittel
benutzbaren, sohin vom Verbot des § 2 und 12 des Gesetzes
betroffenen „Umhüllungen“, so daß der Ausspruch
der durch § 13 des Gesetzes für statthaft erklärten Maßnahme,
wenn nicht durch 88 8 mit 7, so doch durch § 2
des Gesetzes seine Begründung fände und deswegen das
angefochtene Urtheil der Aufhebung entginge. Und würden
jene Papiere auch nicht als „Umhüllungen“ im Sinne
der letzterwähnten Gesetzesbestimmung in Betracht kommen
können, so würden sie jedenfalls als mit arsenhaltiger
Farbe gefärbte Buntpapiere dem durch die Bestimmungen
des mehrgedachten Reichsgesetzes nicht gemäß § 2