Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

Entscheldungen  des  OLG.  München.  377

ist  nur  ausnahmsweise,  mit  Rücksicht  auf  die  Unmöglichkeit
  einer  vollständigen  Ausscheidung  der  Giftstoffe
  aus  den  Farbenstoffen  und  auf  die  Unvermeidlichkeit
  einer  Verunreinigung  der  Farbstoffe  durch  Giftstoffe
  beim  Zubereitungsverfahren  zugelassen.  Es  bestätigt
  die  Zulassung  jener  Verwendung  somit  die  vom
Gesetzgeber  festgesetzte  Regel,  daß  giftstoffhaltige  Farben
ohne  Rücksicht  auf  den  Grad  ihrer  Gesundheitsschädlichkeit
  von  der  Verwendung  bei  Herstellung  derjenigen
Gegenstände,  welche  in  nahe  Berührung  mit  dem  menschlichen
  Körper  kommen  können,  ausgeschlossen  sein  sollen

dlungen  a.  a.  O.  S.  918  Spalte  1
Abs.  2  und  Spalte  2  Abs.  2).  Die  auf  den  Mangel  einer
besonderen  Feststellung  der  Gesundheitsschädlichkeit  der
zur  Herstellung  des  fraglichen  Papiers  verwendeten  Farben
  gestützte  Revisionsrüge  erweist  sich  sohin,  abgesehen
von  ihrer  Belanglosigkeit,  als  unbegründet.

Würden  aber  auch  die  bei  dem  Beschwerdeführer
weggenommenen  Papiere  nicht  zu  den  in  §  8  des  mehrerwähnten
  Reichsgesetzes  unter  Verbot  gestellten  „Schreibmaterialien“
  gezählt  werden  können,  so  gehörten  sie  zufolge
  der  thatrichterlichen  Feststellung,  daß  selbe  auch  zur
Verpackung  von  Zeltchen  und  dergleichen  Verwendung
finden,  zu  den  zur  Verpackung  verkäuflicher  Genußmittel
benutzbaren,  sohin  vom  Verbot  des  §  2  und  12  des  Gesetzes
  betroffenen  „Umhüllungen“,  so  daß  der  Ausspruch
der  durch  §  13  des  Gesetzes  für  statthaft  erklärten  Maßnahme,
  wenn  nicht  durch  88  8  mit  7,  so  doch  durch  §  2
des  Gesetzes  seine  Begründung  fände  und  deswegen  das
angefochtene  Urtheil  der  Aufhebung  entginge.  Und  würden
  jene  Papiere  auch  nicht  als  „Umhüllungen“  im  Sinne
der  letzterwähnten  Gesetzesbestimmung  in  Betracht  kommen
  können,  so  würden  sie  jedenfalls  als  mit  arsenhaltiger
  Farbe  gefärbte  Buntpapiere  dem  durch  die  Bestimmungen
  des  mehrgedachten  Reichsgesetzes  nicht  gemäß  §  2