Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

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Art.  15.

Auf  die  weitere  Behandlung  der  Steuererklärungen  durch  die  Gemeindebehörde  und  das
Rentamt,  dann  auf  die  Vervollständigung  der  Veranlagungsunterlagen  finden  die  Art.  32  bis
35  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende  Anwendung.

Art.  16.

1  Die  Grundlagen  für  die  Berechnung  der  Steuer  sind  durch  den  nach  Art.  37  bis  41
des  Einkommensteuergesetzes  gebildeten  Steuerausschuß  unter  entsprechender  Anwendung  der
Art.  42  bis  47  des  Einkommensteuergesetzes  festzusetzen.

I.  Dem  Steuerausschuß  obliegt  insbesondere,  über  die  Steuerpflicht,  über  die  Höhe  der
steuerbaren  Kapitalrente  und  über  die  Anwendung  der  im  Gesetze  vorgesehenen  Ermäßigungsund
  Befreiungsbestimmungen  Beschluß  zu  fassen.

Art.  17.

1  Nach  Feststellung  der  Veranlagungsgrundlagen  wird  die  Steuer  jedes  Pflichtigen  vom
Rentamte  berechnet.

II  Im  übrigen  findet  Art.  48  Abs.  II  bis  IV  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
Anwendung.

V.  Rechtsmittel.

Art.  18.

1  Gegen  den  Beschluß  des  Steuerausschusses  ist  Berufung,  gegen  den  Bescheid  der  Berufungskommission
  ist  Beschwerde  zulässig.

II  Auf  diese  Rechtsmittel  finden  die  Art.  49  bis  64  des  Einkommensteuergesetzes  entsprechende
  Anwendung.

III  Die  Rechtsmittel  gegen  die  Kapitalrentensteuerveranlagung  können  mit  den  Rechtsmitteln
gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  verbunden  werden.  Im  Zweifel  wird  angenommen,
daß  die  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die  Einkommensteuerveranlagung  bezüglich  der
Einkünfte  aus  Kapitalvermögen  sich  auch  auf  die  Veranlagung  zur  Kapitalrentensteuer
erstrecken  soll  und  umgekehrt.  Die  Rechtsmittelfrist  gilt  bezüglich  der  Einkünfte  und  der
Erträge  aus  Kapitalvermögen  für  das  Rechtsmittelverfahren  bei  beiden  Steuern  als  gewahrt,
wenn  sie  nur  bei  einer  Steuer  eingehalten  ist.