Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

d.) Lich. a.) Lauterbach und Engekred. 
e.) Riederweisel. 5.) Freienstein und Altenschlirf. 
X) Laudach. c.) Schlitz. 
) Utphe. t.) Hoheitsame Bilbel. 
2.) — Friedberg. a.) Roͤdelheim. 
a.) Burg riedoerg, 5.) Obererlenbach 
F.) Höchst an der Nidda 5.) Hoheitsamt Ortenbers. 
c.) Engelthal. 4.) Ortenberg. 
d.) Ilbenstadt. 5.) Gedern. 
e.) Oitkstadt. Wennings. 
X) Steinfurth. 6.) Hoheitsamt Bingen bfin. 
). Melbach *ar.) Morxstadt. -«««" 
4 Beienheim. 5% Ganerbschafe Staden. 
I.) Lindheim. 7.) Hoheitsamt Gießen. 
4.) Marienborn. Busecker Thal. 
I.) Büdingen. 8.) Hoheitsamt Allendorf. 
m.) Assenheim. . Landorf. 
n.) Niederwaͤllstadt. 9.) Hoheitsamt Ulrichstein. 
3.) Hoheitsamt Lauterbach. — Oberohmen. · 
  
Die in dem Monat August 1828. von den Situchmiben. bes Königreicht ausgesprocheney Erkennknisse 
'· " etreffend. 
In dem verflossenen Monat August sind von sämmtlichen Gerichtsbösen des 
Königreichs nachstehende Erkenntnisse ausgesprochen worden) wobei im Allgemeinen 
bemerkt wird, daß nur solche Urtheile der Criminal-Gerichts= Hôfe in das Staats, 
und Regierungs-Blatt ausgenommen werden, wodurch eine längere als dreimo, 
natliche Freiheits, Strafe erkannt wird. 
A.) Obertribunal. 
I. Criminal= Senat. 
In Recurs-Sachen 
» Keines. 
nu. Civil-Senat. 
Oen zu. August wurde: 
1. in der Appellations-Sache von dem vormaligen Ober-Justiz-Colleglum, zwischen 
dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis, als Besitzer der Herrschaft Bu- 
chau, Bekl. Nten, und dem Kaufmann Ostermaier zu Biberach Kl. Aten, 
Unterpfands-Rechte betreffend, das Urtheil der nächstvorigen Instanz, unter Ber- 
sleichung der aufgegangenen Kosten, beststigt; 
2. in der Wechsel-Klassache der Königl. Hofbank, Klágerin) gegen den Renova-
	        
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