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Reichs-Gesetzblatt *
Jahrgang 1918
Nr. 119
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Inhali: Verordnung über Kolomalwaren. S. 1099. — Druckfehlerberichtigung. S. 1100.
(Nr. 6456) Verordnung über Kolonialwaren. Vom 2. September 1918.
D. Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die für die Jwecke der Ubergangs-
wirtschaft erforderlichen vorbereitenden Maßnahmen zur Versorgung Deutschlands
mit Kolonialwaien zu treffen.
Kolonialwaren im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Kaffee (roh oder geröstet), die durch Verarbeitung von Kaffce gewonnenen
Erzeugnisse sowie Mischungen von Kaffce und von solchen Erzeugnissen
mit anderen Stoffen;
b) Tec, die durch Verarbeitung von Tee gewonnenen Erzeugnisse sowie
Mischungen von Tce und von solchen Erzeugnissen mit anderen Stoffen;
e) Reis (roh oder verarbeitet), Reisabfälle sowie Mischungen von Reis
und Reisabfällen mit anderen Erzeugnissen;
d) Rohkakao (auch gebrannt oder geröstet), Kakaomasse, Kakaobutter, Kakao-
preßkuchen, Kakaoschrot, Kakaopulver, auch in Mischungen mit anderen
Erzeugnissen (z. B. Haferkakao, Bananenkakao, Nährkakao aller Art usw.),
Schokoladenmasse (auch Uberzugsmasse), Schokolade aller Art.
(2
Der Reichskanzler kann Bestimmungen über die Einfuhr, Ausfuhr und
Durchfuhr der im § 1 bezcichneten Waren erlassen und zur Durchführung dieser
Maßnahmen Erhebungen vornehmen. Er kann ferner die Herstellung der im 81
Abs. 24 bezeichneten Waren regeln und mit Zustimmung des Bundesrats über
den Verkehr mit Kolonialwaren, ihren Verbrauch und ihre Preisgestaltung
Bestimmungen erlassen. 3
Der Reichskanzler kann die Befugnisse, die ihm nach dieser Verordnung
zustehen, ganz oder teilweise durch Wirtschaftsstellen ausüben lassen. Die Wirt-
schaftsstellen unterstehen seiner Aufsicht. Er kann Bestimmungen über deren
Reichs-Gesetzbl. 1918. 197
Ausgegeben zu Berlin den 5. September 1917.