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des zur Abfertigung vorzuführenden Branntweins abzufinden. Die Dircktiv-
behörde trifft die näheren Bestimmungen und kann zulassen, daß die hergestellte
Alkoholmenge in anderer Weise, als im § 323 Abs. 2 der Brennerciordnung
(Zentralbl. für das Deutsche Reich für 1909 S. 969, für 1912 S. 603) vor-
gesehen, festgestellt wird.
i) Besitzer von selbsterzeugtem Obst, Wein oder von selbstgewonnenen
Trestern sowie von Beeren und Wurzeln dürfen diese Stoffe, soweit deren Ver-
wendung zur Branntweinbereitung gestattet ist, auch in Verschlußbrennereien
unter eigener Anmeldung verarbeiten. Soweit es nach Menge und Art der
Stoffe, nach den Einrichtungen der Brennerei und den verfügbaren Beamten-
kräften möglich ist, hat der Abtrieb unter den auf die Verschließung der Bren-
nerei gerichteten Aufsichtsmaßnahmen, sonst unter Abfindung stattzufinden. Die
Direktivbehörde kann für die amtliche Abnahme des in dieser Weise gewonnenen
Branntweins Erleichterungen zulassen.
k) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers kann in besonderen Ver-
fahren hergestellter Branntwein auch dann zur steuerfreien Verwendung oder zur
Ausfuhr zugelassen werden, wenn sein Gehalt an Rebenerzeugnissen der Gärung
und des Abbrennens über die im §& 1 Abs. 5 und 659 Abs. 1 der Branntwein-
steuer-Befreiungsordnung (Zentralbl. für das Deutsche Reich für 1909 S. 1091,
für 1912 S. 636) vorgesehene Grenze von 1 vom Hundert, aber nicht über 2
vom Hundert hinausgeht.
)) Der Reichskanzler kann anordnen, daß die Branntweinstatistik für das
Betriebsjahr 1918/19 in einer Form aufgestellt wird, die von den zur Zeit
bestehenden Bestimmungen abweicht.
m) Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers darf in einzelnen Fällen
oder für cinzelne Verwendungszwecke oder für einzelne Betriebe die Betriebsauf-
lagevergütung zum Satze für vollständig vergällten Branntwein auch für solchen
Branntwein gewährt werden, der unter Vergällung mit einem anderen Mittel
oder unvergällt zu steuerfreien Jwecken verwendet wird, wenn die Vergällung
mit dem allgemeinen Vergällungsmittel infolge der durch den Krieg geschaffenen
Verhältnisse unvorteilhaft wäre und die Verwendung vollständig vergällten Brannt-
weins ohne Nachteil für den Verwendungszweck möglich ist und vor dem Kriege
auch tatsächlich stattgefunden hat.
n) Der Vorsitzende der Reichsbranntweinstelle kann im Falle des Bedürf-
nisses allgemein oder für einzelne Bezirke oder für einzelne Händler den Vertrieb
von vollständig vergälltem Branntwein oder diesem gleichgestellten Brauntwein
abweichend von den Vorschriften im § 109 des Branntweinsteuergesetzes regeln.
o) Die Verordnung über weitere Regelung des Branntweinverkehrs vom
16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 829) mit der durch den §& 23 der Ver-
ordnung über Regelung des Verkehrs mit Branntwein vom 15. April 1916
(Reichs. Gesetzbl. S. 279) herbeigeführten Inderung gilt so lange, bis der Reichs-
kanzler sie außer Wirksamkeit setzt, längstens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, zu
dem die genannte Verordnung vom 15. April 1916 außer Kraft tritt.