Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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b)  Verfügung,  betrffend  den  Bau  der  besteigbaren  Kamine.  (Mit  Abbilbungen.)

In  Erwägung,  daß  eine  mangelhafte  Bauart  der  besteigbaren  Kamine,  insbesondere  eine
ungenügende  Verwahrung  der  Balken  und  Wechsel,  auf  welche  diese  Kamine  bisher  gewöhnlich
gesetzt  wurden,  sehr  häufig  die  Ursache  von  Brandunglück  bildet,  wird  auf  den  Grund  der  beehenden

  Gesetze  und  mit  Rücksicht  auf  das  Gutachten  einer  größeren  Anzahl  von  Kunftverfländigen,
  gemäß  pöchster,  nach  vorgängiger  Vernehmung  des  Geheimenraths  ergangener,  Entsöliesung
  vom  22.  v.  M.  verfügt:
5.  1.

Besteigbare  Kamine  mit  der  vorschriftmäßigen  Lichtweite  von  wenigstens  12  Fuß  ')  könden
  entweder:

1)  von  Stockwerk  zu  Stockwerk  auf  dem  Gebälk  aufgesetzt,  oder

2)  um  in  feuerpolizeilicher  Beziehung  die  möglichste  Sicherheit  und  Dauer  zu  erreichen,

„unabhängig  von  den  Gebälken,  durchaus  von  liegenden  Kaminsteinen,
ganz  auf  sich  selbst  ruhend  aufgeführt  werden.
,  8.2.

BeiKaminenvonderinH.1,Ziffer1bezeichnetenConstruktionmüssendiezweietsten
Wandschichten  über  jedem  Gebälk  entweder  mit,  ihrer  Länge  nach  gelegten  Backsteinen  (also
wenigstens  5  Zoll  breit)  oder  mit,  ihrer  Breite  nach  gelegten  Klukern  (also  10  Zoll  4  Linien
breit)  hergestellt,  und  die  darunter  befindlichen  Balken  und  Wechsel  mittelst  in  Lehm  oder  Kalkmörtel
  gesetzter  und  vurch  Kreuznägel  befestigter  Dachplatten  und  darüber  angebrachter  Backsteine
  auf  die  in  der  beiliegenden  Zeichnung  (Figur  I.  a  b)  dargestellte  Weise  verwahrt  und
zut  bestochen  werden.

Wenigstens  in  ihrem  ersten  (über  dem  Einheizwinkel  oder  der  Küche,  wovon  fie  ausgehen,
befiddlichen)  Stocke  müssen  solche  Kamine  mit  liegenden  Kaminsteinen  errichtet  werden,  wogegen
  in  den  weiteren  Stockwerken  Kluker  in  aufrechter  Lage,  nicht  aber  aufrecht  gestellte  Backsteine
  angewandt  werden  dürfen  (General-Verordnung  vom  13.  April  1808,  A.  XlI.)

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Anmerkung.  Die  General-Verordnung  vom  13.  April  1808,  Abtblg.  A.  S.  XIII.  beftimmt  eine  Lichtweite  von
„wenigstens  1  Schuh  9  Zoll.“  Dieser  Beftimmung  liegt  aber  wie  andern  Beflimmungen  der  angeflhrten  Verordnung
  (3.  B.  A.  V.)  nicht  der  zebentbeilige  Maasstab  der  Maasordnung  von  1806,  sondern  noch  der  aältere
und  aufgehobene  zwölftheilige  Maasstab  zu  Grund.